Einsiedler und Staatsangehörigkeiten

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zum Sachverhalt- Thema Aussiedlerrecht:
Ich bin mit 7 Jahren im Juni 1989 aus der damaligen Sowjetunion nach Deutschland als Aussiedler gekommen und habe mit Wirkung vom 13.11.1990 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Einen sowjetischen Pass bzw. die sowjetische Staatsangehörigkeit hatten damals nur meine Eltern. Eine offizielle Aufgabe der sowjetischen Staatsbürgerschaft hat unsererseits nicht stattgefunden. Die Sowjetunion ist kurze Zeit später ja zerfallen. Wir haben uns auch nie zu einer anderen z.B. der russischen Staatsangehötigkeit bekannt bzw. diese aktiv erworben.

Meine Fragen sind deshalb:

  1. Haben wir mit der Einbürgerung in Deutschland gleichzeitig die sowjetische Staatsangehörigkeit verloren bzw. dann spätestens mit dem Zerfall der Sowjetunion automatisch aufgegeben?

  2. Wenn nicht, wurde die sowjetische Staatsangehörigkeit "automatisch" den neuen politischen Staaten zugeordnet - also Russland? Und wenn ja, was ist, wenn man in einem anderen Teil der Sowjetunion geboren wurde, das jetzt nicht dem politischen Russland zugehört? Ich bin in Tschkalowsk (Tadschikistand) geboren - habe ich dann automatisch die tadschikische Staatsangehörigkeit? Oder muss ich diese aktiv annehmen? Und kann ich dann theoretisch zusätzlich zur deutschen sowohl die russische als auch die tadschikische Staatsangehörigkeit besitzen?

  3. Ist es grundsätzlich möglich mehrere Staatsangehörigkeiten - die russische und die deutsche zu besitzen? Welche Folgen/Nachteile/Rechte und Pflichten könnte es für mich als deutsche Staatsbürgerin geben? Erlaubt es das russische/tadschikesche Gesetz überhaupt mehrere Staatsangehörigkeiten zu erwerben?

  4. An wen kann ich mich wenden bzw. was kann ich tun, wenn in nachweisen möchte, dass ich eine andere Staatsbürgerschaft habe oder nicht habe? Ich hatte nie einen anderen Pass und nie etwas unterschrieben, das die russische oder die tadschikische Staatsangehörigkeit "bestätigt". Und wie kann ich Staatsangehörigkeiten abgeben?

Antwort des Anwalts

Die Aufnahme, die Ansprüche und die Integration von Vertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern, Heimatvertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen und deutschen Volkszugehörigen in Deutschland ist in dem Bundesvertriebenengesetz geregelt.
Die Bestimmung, wer als Vertriebener, Aussiedler, Spätaussiedler, Heimatvertriebener, Sowjetzonenflüchtlingen oder deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, ist in den §§ 1 - 6 BVFG gesetzlich definiert.
Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion bestimmt sich nach § 23 AufenthG. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse müssen § 6 BVFG bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen. Der Zeitpunkt wurde insofern vorverlegt. Zuvor mussten die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Aussiedlung vorliegen. Ausnahmeregelungen bestehen für behinderte Menschen sowie Familienangehörige.
Bei Vorliegen der in § 94 BVFG aufgeführten Voraussetzungen können der Vorname und/oder der Familienname geändert werden.
Weiter ist in Ihrem Falle zu beachten:

Aufgrund verschiedener historischer Entwicklungen kam es in der Geschichte zu freiwilligen und unfreiwilligen Auswanderungen/Vertreibungen von Deutschen in andere osteuropäische Länder bzw. durch Grenzveränderungen kam es zu Änderungen der Staatsangehörigkeit, so u.a.:

Ende des 18. Jahrhunderts haben Tausende von Deutschen in Siebenbürgen (Rumänien) und im Wolgagebiet (Rußland) deutsche Siedlungen gegründet. Die in dem Wolgagebiet lebenden Nachkommen wurden durch Stalin nach Sibirien ausgesiedelt.
Mit dem Ende des zweiten Weltkrieges kam es zu Grenzveränderungen mit der Folge, dass die Nachkommen vieler vormals im Gebiet des Deutschen Reichs lebenden Deutschen nunmehr Staatsangehörige eines osteuropäischen Staates sind.
Die in den Ostgebieten lebenden Deutschen wurden nach dem Ende des zweiten Weltkrieges aus ihren Siedlungsgebieten vertrieben.

Die Nachkommen dieser Deutschen bzw. diese Personen selbst haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Recht, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Dabei bestehen allgemein folgende Voraussetzungen:

a)
Die Person muss Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehöriger sein.

Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird (BVerwGE 5, 239 [240], 9, 231 [232]).
b)
Sie hat zu einer bestimmten Zeit in einem bestimmten Land gelebt bzw. musste ihren Wohnsitz aufgeben.
Es wird zwischen Vertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern, Heimatvertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen differenziert. Die Aufnahme, die Ansprüche und die Integration dieser Personengruppen in Deutschland ist in dem Bundesvertriebenengesetz geregelt. Eine Begriffbestimmung der verschiedenen Gruppen findet sich in den §§ 1 - 6 BVFG:

Vertriebener ist gemäß § 1 Abs. 1 BVFG, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.

Daneben werden auch die in § 1 Abs. 2 BVFG aufgeführten Personengruppen von dem Vertriebenenbegriff erfasst.
Heimatvertriebener ist gemäß § 2 BVFG ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben wurde (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.

Sowjetzonenflüchtling ist gemäß § 3 BVFG ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat bzw. gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen.
Spätaussiedler ist ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BVFG aufgeführten Aussiedlungsgebieten hatte.

Aussiedler ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wer nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat.

Umsiedler ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, wer auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist.

Russlanddeutsche sind keine eigene Gruppe, sondern hierbei handelt es sich um eine umgangssprachliche Bezeichnung für aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion kommende Personen.

Ehegatten und Kinder erhalten die Anerkennung der jeweiligen Personengruppe, ohne selbst die Voraussetzungen erfüllen zu müssen.

In Ihrem Falle ist davon auszugehen, dass Sie in die Kategorie Aussiedler einzuordnen sind.

Das deutsche Staatsangehörigenrecht unterscheidet zwischen deutschen Staatsangehörigen und Statusdeutschen:

Statusdeutsche(r) ist, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG). Für diese Deutscheneigenschaft ist es unbeachtlich, ob die Betreffenden eine fremde Staatsangehörigkeit haben oder staatenlos sind.

Gemäß Art. 116 GG ist auch Deutscher, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Auch die Statusdeutschen haben die Rechte und Pflichten, die nach dem Grundgesetz und nach dem einfachen Recht nur für Deutsche begründet wurden; sie können insbesondere die Deutschengrundrechte in Anspruch nehmen.
Statusdeutsche erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Bundesvertriebenengesetz automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG).

Deutsche Volkszugehörige, die nicht Statusdeutsche sind, haben nach § 8 Abs. 1 S. 1 StAngRegG einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik nicht gefährden, sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und ihnen eine Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann.

Die Eigenschaft als Flüchtling oder Vertriebener ist nicht gegeben, wenn für den Aufenthalt in Deutschland nicht die Vertreibung, sondern etwa eine später erfolgte freiwillige Abwanderung aus dem ursprünglichen Aufnahmeland entscheidend gewesen ist.
Daraus folgt nun, dass Sie und Ihre Eltern, die als Deutsche im Sinne des Art. 116 GG aus der ehemaligen Sowjetunion ausgereist sind, auf diesem Wege auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben.
Der Verlust der etwaigen sowjetischen Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem damals geltenden Recht der Sowjetunion.
Die Sowjetunion ist dann untergegangen. Eine ausdrückliche Rechtsnachfolge hat nur Russland für sich reklamiert.
Das bedeutet, dass diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht dauerhaft in einer ehemaligen Sowjetrepublik aufgehalten haben, sich aktiv hätten um eine Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates bemühen müssen.
Für Kasachstan, Russland und die Ukraine ist das wie folgt geregelt:
Nach dem Gesetz erwirbt man die kasachstanische Staatsangehörigkeit automatisch, wenn man
1) zum Datum der Veröffentlichkeit dieses Gesetzes rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt in Kasachstan hatte
2) in Kasachstan geboren wurde und staatenlos ist (nicht der Fall, da die deutschen Staatsangehörige) (Artikel 3)
Darüber hinaus, besteht für die kasachstanischen Staatsangehörige, die in Ausland wohnen, Anmeldepflicht. Wer sich beim Konsulat innerhalb 3 Jahre nicht angemeldet hat, verliert die Staatsangehörigkeit automatisch. (Artikel 21)

Was Russland oder Ukraine betrifft (sie oder ihre Eltern könnten evtl. dort geboren werden), bekommt man die Staatsangehörigkeit auch nicht automatisch, sondern auf Antrag. Und wenn man in Ausland (sprich in Deutschland) wohnt, muss man staatenlos sein, um überhaupt Anspruch zu haben.
Daher können Sie weder die russische noch die tadschikische Staatsbürgerschaft erworben haben.

Damit beantworten sich die weiteren Fragen so, dass Sie sich aktiv um den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit kümmern müssten.
Dies ist aber wegen des Ausschließlichkeitsprinzips des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts mit Schwierigkeiten verbunden, denn das deutsche Recht akzeptiert doppelte Staatsangehörigkeiten nur in strengen Ausnahmefällen.
Die Regelungen sind für Sie aber nicht einschlägig.
Ein besonderes Problem im Staatsangehörigkeitsrecht stellt die Mehrstaatlichkeit dar. Mehrstaatlichkeit ist der Besitz der Staatsangehörigkeit mehrerer, in der Regel zweier Staaten (Vorliegen der doppelten Staatsbürgerschaft). Dadurch entstehen besonders enge Rechtsbeziehungen zu mehreren Staaten, die zu Pflichtenkollisionen führen können (z.B. doppelte Wehrpflicht).

Der Vermeidung einer Mehrstaatlichkeit bzw. doppelten Staatsbürgerschaft dient daher die Regelung des § 29 StAG. Danach hat ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis durch die zuständige Behörde zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.
Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen aber nicht vor.

Staatsangehörigkeiten kann man auch nicht einfach abgeben. Das Grundgesetz schützt Sie sogar davor, dass der Deutsche Staat Sie aus der Staatsbürgerschaft gegen Ihren Willen entlässt.
§ 17 StAG bestimmt:
§ 17 StAG

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

  1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),

  2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),

  3. durch Verzicht (§ 26),

  4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),

  5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28),

  6. durch Erklärung (§ 29) oder

  7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dies sind also die Möglichkeiten, wie Sie der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig gehen können.

Ausdrücklich sind hier Verzicht und Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit genannt.

Ich gehe aber davon aus, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ernsthaft verlieren möchten.

Schließlich wollten Sie noch wissen, an wen Sie sich wegen Ihres Status wenden können:

Zunächst ist die erste Adresse Ihre Meldebehörde. Dort sind alle für Sie relevanten Daten gespeichert. Die Behörde muss entsprechende Auskunft erteilen.
Wenn Sie sicher sein wollen, dass die Republik Tadschikistan nichts mit Ihnen zu tun hat, können Sie sich auch an das Konsulat wenden.
Die Konsularabteilung liegt in den Räumlichkeiten der Botschaft Tadschikistan in Berlin , Perleberger Str.43, 10559 Berlin. Telefonisch ist diese Abteilung unter der Rufnummer 030 / 3479 3017 erreichbar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiter helfen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Roland Hoheisel-Gruler
Rechtsanwalt / Mediator

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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