Doppelte Staatsbürgerschaft von Deutschland und Thailand

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Möglichkeiten der doppelten Staatsbürgerschaft:

Ich besitze eine Deutsche Geburtsurkunde + Pass und thailändische Residenz, die es mir erlaubt einen thailändischen Pass zu führen

Würde dieses legalisiert werden können ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

als deutscher Staatsbürger durch Geburt (§4 StAG) können Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Wenn diese aber willentlich, also auf Antrag erworben wird, so verlieren Sie gem § 25 StAG i.V.m. § 17 StAG kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Eine Ausnahme davon gibt es im Gesetz nur dann, wenn es zwischen den beteiligten Staaten über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einen völkerrechtlichen Vertrag gibt, der dies ausdrücklich vorsieht. Das ist etwa mit Kanada und der Schweiz der Fall. Dass es einen solchen völkerrechtlichen Vertrag mit Thailand gibt, ist hier nicht bekannt und muss auch bezweifelt werden. Erfragen können Sie dies aber bei der deutschen Auslandsvertretung.
Sollte es wider Erwarten einen solchen Vertrag zwischen Deutschland und Thailand geben, so müssen Sie VOR Erweb der thailändischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsbescheinigung einholen, wozu es dann bei der deutschen Auslandsvertretung entsprechende Formblätter geben würde. Es würde dann vom zuständigen Bundesamt zu prüfen sein, ob es Gründe dafür gibt, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten können und ob die von Ihnen dazu angegebenen Gründe ausreichen würden, um die Ausnahme zu rechtfertigen.
Eine nachträgliche Beibehaltungsbescheinigung ist niemals möglich, denn durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit hätten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit schon verloren, so dass es nichts mehr "beizubehalten" gäbe.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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