Bedingungen für ein dauerhaftes Visum bei Hochzeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Freundin lebt in RU und hat ein Touristen Visum (bis zu 90 Tage). Die Einreise scheiterte an den Lebenshaltungskosten (4000€). Sie möchte aber für immer zu mir nach DE und heiraten. Sie möchte auch arbeiten.
Hat Sie das richtige Visum? Wenn nicht, kann sie jetzt noch ein anderes beantragen? Muss sie noch andere Dinge beantragen oder beachten? Kann ich die Lebenshaltungskosten durch eine Erklärung übernehmen? Was muss ich tun oder beachten, damit sie für immer bei mir bleiben kann?

Antwort des Anwalts

Für eine Einreise hat Ihre Freundin das Richtige Visum. Es ist auch möglich, daß Sie sich im Rahmen des geforderten Nachweises zum gesicherten Lebensunterhalt sich verpflichten, für den Unterhalt Ihrer Freundin aufzukommen. Dies erfordert eine schriftliche Verpflichtungserklärung Ihrerseits und den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der einladenden Person (Bankauszug / die drei letzten Gehaltsnachweise / bei Selbständigen die Einkommensbescheinigung des Steuerberaters) oder einen anderen Nachweis eigener ausreichender Mittel, z.B. Sparbuch.

Sollte Ihre Freundin nach Deutschland eingereist sein, können Sie sie heiraten. Dabei sit aber zu beachten, daß die deutschen Behörden den heiratswilligen Paaren stets Steine in den Weg legen und hohe bürokratische Hürden setzen. Da das Visum Ihrer Freundin aber für den gesamten Schengenraum gilt, empfehle ich in solchen Fällen stets eine heirat in Dänemark. Dies geht dort sehr einfach und schnell.

Nach der Heirat können Sie dann in Deutschland einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Die Familienzusammenführung (Familiennachzug) ist ein Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit, gleichzeitig oder nachträglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. Man unterscheidet zwischen Ehegattennachzug und Kindernachzug.

Da Sie Deutscher sind ist dann Ihrer Frau zwingend der Zuzug nach Deutschland zu gestatten. Dies regelt § 28 AufenthG. Dort steht in Abs. 1

1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.Ehegatten eines Deutschen,

  1. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  2. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

In der Regel muß dann Ihre Frau Deutschland zwecks einer weiteren Einreise nicht mehr verlassen. Allerdings sieht man dies in manchen Bundesländern anders. Jedenfalls kann dies dann dauerhaft nicht mehr verweigert werden.

Ihre Frau kann dann hier auch sofort arbeiten. Seit dem 6. September 2013 ist nach AufenthG § 27 Grundsatz des Familiennachzugs, Nr. (5), jeder Inhaber eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice