Ausländerrecht: Voraussetzungen für einen Passersatz

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 28 Jahre alt, lebe seit 25 Jahren in Deutschland und bin russischer Staatsbürger. Ich bin im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer{ (also eines Passersatzes) der BRD, der am 03.02.2006 von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde und der bis zum 03.02.2016 (Heute!) gültig ist. Weiterhin bin ich im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis{ nach §35 AufenthG.

Nun bin ich umgezogen und musste eine neue Ausländerbehörde aufsuchen, um diesen Reiseausweis für Ausländer verlängern zu lassen bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel zu erhalten. Mir wurde die Verlängerung des Passersatzes bzw. der Erwerb eines elektronischen Aufenthaltstitels jedoch verweigert - mit der Begründung, dass ich keinen russischen Pass besitze.

Nun ist und war es mir nicht möglich, einen russischen Ausweis zu erhalten, weshalb ich ja überhaupt erst den Reiseausweis für Ausländer, also meinen Passersatz, bekommen habe. Hierfür gibt es diverse Gründe, die teilweise weit in der Vergangenheit zurückliegen. Wie aus meinem Verständnis hervorgeht, wird der Passersatz auch nur ausgestellt, weil eben anerkannt wird, dass es derjenigen Person nicht möglich ist, einen nationalen Ausweis zu erhalten.

Was kann ich tun, um einen elektronischen Aufenthaltstitel zu erhalten bzw. den Passersatz verlängern zu lassen? Und auf welcher Rechtsgrundlage kann die Ausländerbehörde von mir verlangen, einen russischen Pass vorzuzeigen, um einen Passersatz zu verlängern?

Antwort des Anwalts

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sind in den §§ 5 ff AufenthV niedergelegt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung des in Ihren Händen befindlichen Ausweises aus dem Jahr 2006 gesetzlich nicht möglich ist (§ 8 Abs. 3 AufenthV). Es muss mithin darüber entschieden werden, ob heute die Voraussetzungen für die Ausstelllung eines Reiseausweises für Ausländer vorliegt. Die Gründe, die vor 10 Jahren die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gerechtfertigt haben, sind damit heute möglicherweise ohne Belang. Entscheidend ist bei der Neuausstellung die heutige Situation.

Nach § 5 Abs.1 AufenthV ist zwingende Voraussetzung, dass der Ausländer auf zumutbare Weise keinen Pass seines Heimatlandes erhalten kann. Die Gründe dazu hat der Ausländer vorzutragen und zu beweisen. In der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ist dazu unter der Ziff. 3.3.1.4 folgendes festgelegt:

„Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er Nachweise beizubringen (z.B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird. Das gleiche gilt, wenn ihm aus von ihm nicht vertretbaren Gründen der Pass entzogen wurde.

Voraussetzung der Ausstellung eines neuen Reiseausweises für Ausländer ist damit, dass Sie den Nachweis führen, dass Ihnen kein russischer Pass ausgestellt wird. Solange hier ein aktueller Nachweis nicht geführt wird, können Sie nicht mit der Ausstellung eines neuen Reiseausweises rechnen. Die Ausstellung eines Reiseausweises ist zudem in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt („kann ausgestellt werden“), so dass Rechtsmittel nachweisen müssen, dass das Ermessen der Ausländerbehörde nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland an das Vorliegen eines Passes geknüpft ist, soweit nicht der Nachweis der Unzumutbarkeit erbracht wird (§ 5 Abs.1 Ziff. 4; § 3 AufenthG).

Ich hoffe damit Ihre Fragen so weit wie möglich beantwortet zu haben, stehe für Rückfragen aber gerne auch telefonisch zur Verfügung. Falls Sie die Unterstützung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen möchten, können Sie ebenfalls gerne Kontakt mit mir aufnehmen. Meine Kontaktdaten finden Sie unter www.Dr-Breer.de .

Diese Antwort beinhaltet eine erste Einschätzung der Rechtslage. Sie beruht ausschließlich auf Ihren Angaben in der schriftlichen Fragestellung. Eventuelle Abweichungen des tatsächlichen Sachverhalts können zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen. Eine Beantwortung der Frage auf diesem Wege kann daher eine persönliche anwaltliche Beratung nicht vollständig ersetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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