Ausländer heiraten: staatsbürgerschatliche Folgen

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin deutsche Staatsbürgerin und möchte einen Mann mit fidschianischer Staatsbürgerschaft in Fidschi heiraten.

Kann ich meine deutsche Staatsangehörigkeit behalten?
Kann ich beider Staatsangehörigkeiten erhalten?
Kann ich nach Deutschland zurückkommen wann ich will und mit unbeschränkter Aufenthaltsdauer?
Kann ich in Fidschi und in Deutschland arbeiten?
Kann mein Ehemann nach Deutschland wann er will und mit unbeschränkter Aufenthaltsdauer?
Kann er in Fidschi und in Deutschland arbeiten?

Wie ist die Rechtslage für:
Gütertrennung, Patientenverfügung und Erbe?

Muss ich für eventuelle Schulden und/oder Unterhaltszahlungen meines Ehemanns aufkommen wenn wir verheiratet sind?
Wie ist die Rechtslage wenn ich Kinder bekomme?

Antwort des Anwalts

Kann ich meine deutsche Staatsangehörigkeit behalten?
Es gilt für Sie das deutsche Staatangehörigkeitsgesetz (StAG). Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist abschließend geregelt in § 17 StAG. Durch die Heirat wird danach Ihre deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht berührt.

Kann ich beide Staatsangehörigkeiten erhalten?
Die Antwort ergibt sich aus § 17 Ziff. 2 StAG:

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

  1. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25) *1)

Danach verlieren Sie grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie die ausländische Staatsangehörigkeit annehmen.

Auf Ihren Antrag nach § 25 StAG kann es von dem automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit Ausnahmen geben, sofern Sie Ihre besondere Bindung zu Deutschland glaubhaft machen können. Das ist aber recht schwer und wird von den Behörden (leider) restriktiv gehandhabt.

Kann ich nach Deutschland zurückkommen wann ich will und mit unbeschränkter Aufenthaltsdauer?
Solange Sie deutsche Staatsangehörige bleiben, können Sie mit Ihrem gültigen Pass jederzeit nach Deutschland zurückkommen und bleiben, so lange Sie möchten.

Kann ich in Fidschi und in Deutschland arbeiten?
In Deutschland können Sie als Deutsche selbstverständlich arbeiten. Auf den Fidschi-Inseln ist an sich der Erwerb einer Arbeitserlaubnis recht schwer. Ich verweise insoweit auf ein paar Fundstellen im Internet.

http://www.fijihighcommission.org.uk/forms/Work%20Permit%20Exp%C3%89cation%20form.pdf

http://www.fijiembassydc.com/default.asp?contentID=525

EMBASSY OF THE REPUBLIC OF FIJI
2000 M Street, NW, Suite 710 | Washington D.C. 20036 | Tel: (202) 466-8320

Für Eheleute kann dabei eine Ausnahme gemacht werden, vergleichbar mit der amerikanischen Green-Card. Dies sollten Sie aber dort bei den zuständigen Behörden direkt erfragen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Kann mein Ehemann nach Deutschland wann er will und mit unbeschränkter Aufenthaltsdauer?
Sofern Sie bereits verheiratet sind, steht auch der Ehemann unter dem Schutz von Art. 6 GG. Der Ehemann darf jederzeit nach Deutschland ohne Beschränkung der Aufenthaltsdauer.

Kann er in Fidschi und in Deutschland arbeiten?
Der Ehemann darf auf den Fidschi-Inseln sowieso (vermutlich wie bisher) arbeiten, da er dort die Staatsangehörigkeit hat. In Deutschland hat er als Ehemann einer Deutschen das Recht auf eine Arbeitserlaubnis. Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Wie ist die Rechtslage für: Gütertrennung, Patientenverfügung und Erbe?
Vorfrage ist immer die Frage des anwendbaren Rechts. Im Rahmen dieser Auskunft wird dabei im Zweifel von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. Diese Entscheidung über das anwendbare Recht kann/ sollte gegebenenfalls schriftlich vereinbart werden.

Nach deutschem Recht besteht der sogenannte gesetzliche Güterstand. Das bedeutet Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft, geregelt in §§ 1363 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Bis zur Heirat vorhandenes Vermögen bleibt auch nach der Heirat getrennt. Zusammen im Verlauf der Ehe erwirtschaftetes Vermögen gilt als Zugewinn und ist bei einer etwaigen Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs auszugleichen.

Patientenverfügung
Keine Besonderheiten. Es geht um Aordnungen / Verfügungen für den Fall, daß Sie diese nicht mehr selbst treffen können. Dabei kommt es auf die Inhalte an. Sie sollten allenfalls noch zusätzlich möglicherweise die Verfügung/en ergänzen um eine Rechtswahlklausel. Z. B. „diese Vereinbarung/ Verfügung soll sich nach unserem Willen nach deutschem Sachrecht richten.“

Erbe Sofern deutsches Recht anwendbar ist, gibt es von der sogenannten gesetzlichen Erbfolge keine Besonderheiten. Bei Testamenten sollte man soweit möglich eine Rechtswahl treffen, damit die Folgen einigermaßen voraussehbar sind. Im Internationalen Privatrecht gibt es dabei eine Menge an Problemen, was die Vorfrage des anwendbaren Rechts anbelangt. Z.B. richtet sich grundsätzlich die Wahl für Immobilien nach der Belegenheit, es ist zu entscheiden, ob die Anwendung materiellen Rechts oder auch des IPR vereinbart wird, ob es Rückverweisungen nach dem IPR des jeweiligen Landes gibt, etc.

Hier wäre gegebenenfalls eine spezielle Prüfung unabdingbar.

Muss ich für eventuelle Schulden und/oder Unterhaltszahlungen meines Ehemanns aufkommen wenn wir verheiratet sind?

Bei – nach den Regeln des internationalen Privatrechts - Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts:

Aus dem oben erwähnten Grundsatz der Gütertrennung nach deutschem Recht, zu dem auch die Schulden gehören, ergibt sich, daß Sie grundsätzlich nicht alleine wegen der Heirat für Schulden und/ oder Unterhaltsverpflichtungen Ihres Ehemannes verantwortlich sind. Darum sollte man sich auch gut überlegen, ob man irgendwelche Darlehen oder Bürgschaften für den Ehepartner mit unterschreibt.

Wie ist die Rechtslage wenn ich Kinder bekomme?

Staatsangehörigkeit:

Das Kind ausländischer Eltern erwirbt nach deutschem Recht mit Geburt normaler Weise neben der deutschen auch die ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Doppelstaater.

Das Kind muß sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres zwischen der Heimatstaatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden (§ 29 StAG - Optionspflicht).

Wichtig scheint hier u.a., daß Sie rechtzeitig überdenken und planen, welche Krankenversicherung die Kosten der Geburt gegebenenfalls übernimmt. Dies gilt besonders, wenn die Geburt im Ausland erfolgen soll.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) deutsches Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 25
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner
Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

Staatsangehörigkeitsgesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/

Arbeitserlaubnis Fidschi-Inseln:

http://www.fijihighcommission.org.uk/forms/Work%20Permit%20Exp%C3%89cation%20form.pdf

Arbeitserlaubnis:

http://www.fijiembassydc.com/default.asp?contentID=525 *2)

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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