Aufenthaltstitel verlängern - bei neuem Familiennamen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Hallo,
ich habe russische Staatsangehörigkeit und lebe schon seit 6 Jahren in Deutschland, früher hatte ich ein Studentenvisum, momentan habe ich einen Aufenthaltstitel für Erwerbtätigkeit in Deutschland.
Das letzte Mal habe ich die Verlängerung von meinem Aufenthaltstitel für 2 Jahre erhalten, der läuft im August dieses Jahres ab. Mein Aufenthaltstitel könnte weiter unproblematisch verlängert werden, allerdings habe ich im Dezember 2009 geheiratet und habe einen neuen Familiennamen. Mein Reisepass ist noch paar Jahre gültig, ist aber auf den alten Namen ausgestellt. Bei der zuständigen Ausländerbehörde (Landratsamt) wurde es mir mitgeteilt, dass ich erst einen neuen Reisepass wegen der Namensänderung brauche, erst dann kann meinen Aufenthaltstitel verlängert werden. Dafür müsste ich erst vom Bodensee nach Frankfurt zum Konsulat kommen, vorerst aber nach Russland, um meinen Innlandspass zu wechseln und den Abmeldungsvermerk einzuholen, was vermutlich Monat oder länger dauern würde.
Das Problem besteht darin, dass wir schon ein Kind bekommen habe, unsere Tochter ist gerade 4 Monate alt und den ganzen Stress mit den Behörden vor allem in Russland möchte ich ihr und mir noch nicht antun. Sie hat jetzt deutsche Staatsangehörigkeit und braucht auch dementsprechend Visum für Russland.
Meine Frage wäre: wie kann ich das lösen? Kann ich z.B. Visum auf den alten Namen weiter verlängern? Wenn nicht: brauche ich von Russland nur den Vermerk mit der Abmeldung oder doch den neuen Inlandspass auch? Kann ich dann damit meine Mutter oder sonst jemanden beauftragen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Anfrage kann ich natürlich nur hinsichtlich der deutschen Rechtslage beantworten.

Danach ist nach § 5 Abs.1 Ziff. 4 iVm § 3 Abs.1 AufenthG die Erfüllung der Passpflicht Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Passpflicht erfüllt, wer einen anerkannten und gültigen Pass besitzt.

Daran bestehen in Ihrem Fall Zweifel, da der in Ihrem Pass vermerkte Namen nicht mit Ihrem derzeitigen Namen übereinstimmt. So hat nach § 15 des Passgesetzes der Inhaber eines Passes diesen der Passbehörde unverzüglich vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend (geworden) ist.

Das bedeutet, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in einem gültigen Pass mit Ihrem derzeitigen Namen vermerkt werden kann.

Sie sollten für eine möglichst nahtlose Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Sorge tragen, um keine Fristunterbrechungen hinsichtlich Ihres Anspruches auf Niederlassungserlaubnis oder eine spätere Einbürgerung zu riskieren. Die dafür zu erfüllenden Wartefristen beginnen neu zu laufen, wenn das Aufenthaltsrecht in Deutschland zeitweise unterbrochen war.

Ansprechpartner für die Verlängerung und/oder Neuausstellung von Pässen sind üblicherweise die Botschaften und Konsulate des Herkunfstlandes. Im Regelfall nehmen diese die Neuaussstellung von Pässen vor. Hinsichtlich des Verfahrens mit den russischen Autoritäten sprechen Sie daher bitte bei der Botschaft vor und klären, wie unter Beachtung der russischen Gesetze eine Neuausstellung des Passes erfolgen kann. Nach deutschem Recht könnten diese Formalien auch durch Beauftragte, z.B. einen heimischen Rechtsanwalt oder beauftragte Verwandte abgewickelt werden. Die Botschaft wird Ihnen Auskunft geben, ob und ggfs. in welcher Weise dieses in Russland nach rusischem durch Dritte (z.B. Ihre Mutter) möglich ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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