Aufenthalt nur zum Zweck der Arbeitssuche?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin promovierte Physikerin, habe russische Bürgerschaft, wohne fast sieben Jahre lang in Deutschland, davon habe ich 6,5 Jahre gearbeitet und alle Steuer bezahlt. In September 2006 bin ich nach Deutschland gekommen um zu promovieren. Von 01. September 2006 bis 30. September 2010 habe ich meine Doktorarbeit in Theoretische Physik an der Universität Ulm gemacht. Von 01. Oktober 2010 bis 31. März 2013 habe ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Postdoc) an der Technische Universität Darmstadt gearbeitet. Da meine Stelle befristet war, bin ich seit April 2013 arbeitslos und suche eine Arbeit in Industrie. Momentan beziehe ich Arbeitslosengeld I, d.h. 60% meines letzten Gehalt.

In der Ausländerbehörde Darmstadt wurde es mir gesagt, dass ich nur bis 01. Oktober 2013 in Deutschland zum Zweck der Arbeitssuche bleiben dürfte. So steht es jetzt in meiner Fiktionsbescheinigung: "Beschäftigung nur gemäß §5 Nr. 1 BeschV als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Technischen Universität Darmstadt zunächst gestattet". Meine Sachbearbeiterin in Ausländerbehörde meinte, wenn ich eine neue Arbeit, die meine Ausbildung entspricht, finde und Arbeitsvertrag mitbringe, wird sie bzw. zusammen mit der Agentur für Arbeit entscheiden ob ich diese Arbeit annehmen darf und ob mein Aufenthaltserlaubnis entsprechend verlängert wird.

Ich möchte gerne wissen ob ich tatsächlich gesetzlich nur bis 01. Oktober 2013 in Deutschland zum Zweck der Arbeitssuche bleiben dürfte? Wenn ich eine Arbeit als Programmiererin oder Lehrerin finden würde, könnte diese als eine Arbeit, die meine Ausbildung entspricht, gesehen werden? Oder darf ich nur als Physikerin arbeiten? Also, ich bin promovierte Physikerin mit 2,5 Jahren PostDoc-Erfahrung. Was wäre denn eine Arbeit, "die meiner Ausbildung entspricht"?

Antwort des Anwalts

Nach sozialrechtlichen Gesichtspunkten müsste jede zumutbare Arbeit angenommen werden. Zu Ihrer Anfrage der beruflichen Tätigkeit „die meiner Ausbildung entspricht“, gibt es keine gängige Definition, dies ist einzelfallabhängig und muss immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag und der darin verpflichtenden Tätigkeit, sowie Ihrer bisher genossenen Ausbildung gesehen werden. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit, wie auch Ihre Promotion ist dabei nicht wegzudenken. Sie haben als promovierte Physikerin einen gehobenen Bildungsstand inne. Doch kann diese nicht das einzige Entscheidungskriterium sein, da Sie sonst zu einfach jederzeit verpflichtet werden könnten, Deutschland zu verlassen. Eine Stelle als Programmiererin oder Physiklehrerin / Lehrerin, was ebenfalls beides einen Hochschulabschluss erfordert, sind gleichwertige Stellen. Eine Stelle als Hilfsarbeiter oder z.B. Sekretärin dagegen sicherlich nicht. Sollten Sie die Wahl haben, werden Sie diese Stellen vermutlich sicher selbst bereits nicht in Erwägung ziehen, sollte es nicht notwendig sein.
Ich würde deshalb gern mit Ihnen so verbleiben, dass Sie mich jederzeit kontaktieren können, sollte die Behörde eine Stelle zu Unrecht als ungleichwertig ablehnen oder Sie mich vor Vertragsschluss kontaktieren.
Leider haben Sie nicht weiter erläutert, weshalb Sie sich allein bis 01.10.2013 zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten können. Endet zu dieser Zeit Ihr ALG I – Anspruch? Oder Ihre befristete Arbeitserlaubnis?
Ich gehe davon aus, dass Sie sich in Deutschland seit 2006 mit einem Visum zur Einreise für Studium/Promotion, Deutschkurse, wissenschaftlichen Tätigkeit, Stipendium aufhalten. Wie lange war dieses ausgestellt, vielleicht bis zum 31.03.2013? Hatten Sie bereits eine Arbeitserlaubnis beantragt?

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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