Anerkennung einer deutschen Scheidung in Polen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um die Anerkennung einer deutschen Scheidung in Polen, die im Jahr 2006 rechtskräftig wurde. Ich habe schon beim Familiengericht angerufen wo die Scheidung vollzogen wurde, jedoch niemand konnte mir sagen, was zu tun wäre, obwohl Polen seit 2005 zu europäischen Union gehört. Man hat mich da auf ein polnisches Konsulat verwiesen, das mit der Scheidung und entsprechenden Formularen nichts zu tun hat. Es geht nur darum, dass das Scheidungsurteil auf diesem Formular erscheint. Bis jetzt konnte ich keine Informationen dafür finden, wo ich solches Formular bekomme, bzw. ob ich dafür zu einem Fachanwalt gehen muss. Zu Info: ich besitze eine deutsche Staatsangehörigkeit und polnische Staatsbürgerschaft, bin das 2. Mal in Deutschland verheiratet und 1. Mal in Deutschland geschieden.

Antwort des Anwalts

Die deutsche Scheidung bedarf in Polen keiner besonderen Anerkennung. Eine deutsche Entscheidung kann für den polnischen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Dies ist bei Ihnen der Fall. Ein Anerkennungsverfahren bei der Justizverwaltung ist eben so wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat.

Geregelt ist dies in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff. zu finden unter http://eur-lex.europa.eu)

Zum Nachweis einer Ehescheidung sind in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung) und eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers notwendig. Die Bescheinigung muss Ihnen das Familiengericht ausstellen, welches die Scheidung ausgesprochen hat. Bitte gehen Sie dort hin und weisen den zuständigen Rechtspfleger auf Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung hin.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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