Abschiebung trotz Schwangerschaft?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann meine rumänische Lebenspartnerin (nicht Sinti oder Roma), die zur Zeit von mir im siebtem Monat Schwanger ist, abgeschoben werden?

Zur Zeit wohnen wir in einem eheähnlichen Verhältnis und ich komme für alle Kosten auf. Meine Lebenspartnerin hat zur Zeit eine gültige Freizügigkeitsbescheinigung für Deutschland. Wir haben keine Arbeitserlaubnis bisher erhalten, Hartz IV wurde abgelehnt weil ich zu viel verdiene und die gesetzliche Krankenkasse wurde abgelehnt, weil meine Lebenspartnerin in Rumänien nie selbst versichert war.
Frage 1.: Kann Sie bei der jetzigen Situation abgeschoben werden?
Frage 2.: Wenn ich mich von meinem Lebenspartner trenne, Sie eine eigene Wohnung nimmt, Hartz IV beantragt - kann Sie dann abgeschoben werden?

Antwort des Anwalts
  1. In der jetzigen Situation besteht meiner Einschätzung nach keine Gefahr, dass Ihre Lebensgefährtin abgeschoben werden könnte.

Ich unterstelle zunächst, dass Sie selbst deutscher Staatsbürger sind. Sollte dem nicht zu sein, lassen Sie es mich bitte wissen, damit ich meine Antwort dahingehend nochmals überprüfen kann.

Wenn ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, erhält das Kind automatisch ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft, so dass Ihr gemeinsames Kind folglich die deutsche Staatsbürgerschaft haben wird. Damit hat Ihr gemeinsames Kind natürlich auch automatisch das Recht, in Deutschland zu leben. Das deutsche Recht wird grundsätzlich die Mutter von ihrem Kind nicht trennen, so dass Ihre Lebensgefährtin automatisch ein Aufenthaltsrecht dadurch erwirbt, dass sie Mutter eines deutschen Kindes ist. Dies würde sich auch im Falle einer Trennung/Scheidung nicht ändern.

Mit dem Aufenthaltsrecht erwirbt Ihre Lebensgefährtin automatisch auch das Recht, auf Dauer in Deutschland zu leben und zu arbeiten, womit ihr automatisch auch eine Arbeitserlaubnis erteilt werden muss.

Hinsichtlich der Krankenversicherung möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass in Deutschland Krankenversicherungspflicht besteht und Ihre Lebensgefährtin daher unbedingt eine Krankenversicherung abschließen sollte. Es müsste noch geprüft werden, ob tatsächlich die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist oder ob eine Versicherung über die private Krankenversicherung erfolgen muss. Sollten Sie hierzu noch Rückfragen haben, können Sie sich natürlich gerne an mich wenden.

Sofern Ihr Einkommen für den gemeinsamen Lebensunterhalt ausreichen sollte, wäre auch der Antrag auf Hartz IV wohl zu Recht abgelehnt worden. Sie sind zwar nicht verheiratet, aber gelten aus Sicht des Sozialrechts als Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge, dass Sie mit Ihrem Einkommen auch für Ihre Lebensgefährtin einzustehen haben.

Ich würde Ihnen aufgrund der obigen Ausführungen raten, zunächst beim Jugendamt die Vaterschaft des Kindes offiziell anzuerkennen. Danach sollten Sie beim Ausländeramt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis stellen mit der Begründung, dass Sie ein gemeinsames Kind haben und zusammen in einem eheähnlichen Verhältnissen leben. Sollte die Ausländerbehörde Schwierigkeiten machen, würde ich Ihnen empfehlen, anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Die Erfahrung zeigt, dass die Kommunikation mit den Ausländerbehörden durch einen Anwalt häufig besser funktioniert als durch die betroffenen Personen selbst. Hierfür können Sie sich natürlich gerne auch an meine Kanzlei unter den unten angegebenen Kontaktdaten wenden.

  1. Im Prinzip gelten die oben gemachten Ausführungen auch für den Fall, dass Sie sich von Ihrer Lebensgefährtin trennen würden und Ihre Lebensgefährtin sich eine eigene Wohnung nimmt und Hartz IV beantragt. Ein Ausweisungsgrund wäre nach meinem Dafürhalten auch dann nicht gegeben.

Bei der Berechnung von Sozialleistungen wäre allerdings nach wie vor sowohl der Kindesunterhalt als auch der Unterhalt gegenüber Ihrer Lebensgefährtin (so weit dieser nach deutschen familienrechtlichen Vorschriften bestehen würde) anzurechnen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen umfassend weiterhelfen konnte und die Darstellungen Ihnen eine Grundlage für Ihr weiteres Vorgehen bieten kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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