Honorar eines Architekten - Abrechnung und Formerfordernisse

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Architektin und selbstständig tätig.
Für eine Erbengemeinschaft habe ich zwei Aufgabengebiete bearbeitet. Sie besitzen ein Mehrfamilienwohnhaus mit Denkmalschutz / Fassade. Eine der Erben kenne ich sehr gut, sie ist eine gute Freundin.
Folgende Situation: in 2008 habe ich Ihnen ein Bad sowie eine Kücheninstallation in einer Wohnung eingebaut. Ich habe nicht alle er-brachten Stunden abgerechnet, sondern immer etwas nachgelassen. Nach Diskussion wurde mein Stundenlohn von 60 € netto akzeptiert und bezahlt.
Nach mündlicher Beauftragung: Im darauffolgenden Jahr in 2009 habe ich für sie einen denkmalrechtlichen Antrag zur Sanierung von sehr maroden Balkonen getätigt. Den ersten Antrag habe ich kostenfrei wegen der Beauftragung des Badeinbaus getätigt. Den zweiten in 2009 als Verschiebung des ersten und den dritten als Verschiebung des zweiten, weil die finanziellen Mittel der Erbengemeinschaft nicht vorhanden waren, nicht mehr kostenfrei. Jedes Mal hätten sie erhebliche Zuschüsse von der zuständigen Denkmalbehörde bekommen. In 2010 sollten die Arbeiten durchgeführt und die Arbeiten auf einen maroden Erker und dann noch auf eine Teil Fassadensanierung erweitert werden. Ich habe also Erweiterungsanträge an die Denkmalpflege gestellt und diese auch pos. mit erheblichen Zuschüssen beschieden bekommen. Ich wurde beauftragt mit den Arbeiten zu beginnen (04.10.2010, Baubeginn des Malerunternehmens). Am 18.09.2010 sollte nochmals ein Beratungstermin mit den Bauherrn stattfinden. Nun wurde dieser Beratungstermin einen Abend vorher tel. abgesagt. Einer der Erben hat die Sache selbst in die Hand genommen und gesagt, ich sei überflüssig, er könne das selbst machen. Ich wäre zu teuer. Dann wurde der Maler benachrichtigt und die Sache auf Eis gelegt. Der Erbe hat nochmals alles von vorne aufgerollt, will nun eine gesamte Fassade sanieren, war bei der Denkmalbehörde, die haben gesagt, es gäbe noch Zuschüsse, die würde er bekommen, wenn er einen Antrag stellt.

Nun wurde die Sache dies Jahr nicht mehr durchgfeührt, ich weiß nicht, wie es sich um Zuschüsse stellt, weil die eigentlich bis zum 31.12.2010 ausgegeben hätten sein müssen.
Ich habe nun meine Leistungen für 2009 und 2010 in Rechnung gestellt, habe 12 Std. angesetzt, viel zu wenig (habe mind. 26Std, gebraucht, Angebote einholen, prüfen, Anträge schreiben, Fassade messen, Ortstermine mit den Firmen, etc.). Die 12 Std. habe ich mit 65 € netto abgerechnet.

Nun haben mir die Erben geschrieben, mir stünden nur 38 €/Std. zu, da die HOAI von 2002 gültig wäre.
Ich habe auch mitgeteilt, dass bei zeitl. Verzögerungen der Rechnungsbegleichung mein Angebot der Stundennachlässe nicht gelte. Können die 38 € netto abrechnen, wenn sie schon einmal 60 € bezahlt haben, also wussten, wie teuer ich bin. Und kann ich nun alle Stunden abrechnen, weil verzögert wurde (4Wochen jetzt). Sie haben mir geschrieben, dass sie mir eine Zahlung geschickt haben, die ist aber nicht da bis jetzt.
Den Schriftverkehr kann ich Ihnen schicken, bitte teilen Sie mir mit, ob es lohnt zu streiten und dagegen vor zu gehen. Es geht um 500 € bis 1000 €netto.
Es handelt sich übrigens um gut situierte Ärzte, die hier die Erbengemeinschaft bilden.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

bei einem Betrag von 1000,-- Euro liegt in einem Fall eines Prozesses das Prozeskostenrisiko, also der Betrag den der Verlierer zu zahlen hat bei um die 1.000,-- €, etwas darunter, wenn 2 Leute in der Erbengemeinschaft sind, etwas deutlicher darüber, wenn es 3 sind und fast beim doppelten, wenn jeder Miterbe sich anwaltlich vertreten lässt.

Bei 500,-- Euro liegt das Ganze bei +/- 500,-- Euro, entsprechend des Vorstehenden.

Das sind nur die Anwalts und Gerichtskosten, wenn Sie auf einen Anwalt verzichten wird es weniger. Wenn ein Gutachter zur Angemessenheit der Vergütung erforderlich wird, wird es erheblich teurer.

Ich kann und will Ihnen die wirtschaftliche Entscheidung nicht abnehmen, aber vermutlich würden Sie im Klagefall Geld zuschießen, es sei denn es läuft sehr gut und Sie obsiegen überwiegend.

Dazu meine rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes:

Sie müssten im Zweifelsfall beweisen, dass der 2. Auftrag in innerer Fortsetzung zum 1. Auftrag ausgeführt wurde oder dass der 2. Auftrag ausdrücklich oder aus den Umständen herleitbar zu denselben Bedingungen erfolgen soll, wie der Erste.
Wobei nach der HOAI die Schriftform verlangt wird. Es kann also sein, dass ein Richter, auch wenn Sie den Zusammenhang beweisen können, wegen der fehlenden schriftlichen Festlegung das Stundenhonorar nicht gelten lässt.

Wenn Sie das nicht können, wird für den 2. Auftrag generell die Regelung der HOAI zugrunde gelegt. Falls der Auftrag vor dem 18.08.2009 erteilt wurde gilt HOAI 2002, bei einer späteren Beauftragung HOAI 2009. Ich gehe davon aus, dass HOAI 2002 anzuwenden ist.
http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/HOAI1996.php

Nach § 4 der HOAI 2002 gilt zur Auftragserteilung:
§ 4 Vereinbarung des Honorars

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) ...
(3) ...
(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung gelten die gesetzlichen Mindestsätze nach HOAI.

§ 6 Zeithonorar

(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.

(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

  1. für den Auftragnehmer
    38 bis 82 Euro,
  2. ...
  3. ...

So kommen Ihre Auftraggeber auf die Idee, Ihnen stünde nur der Mindeststundensatz von 38,-- € zu.

Aber dabei verkennen Ihre Auftraggeber, dass es gemäß § 4 einer schriftlichen Vereinbarung bedarf, um von der „normalen“ Honorarberechnung abzuweichen. Auch die Vereinbarung des Stundensatzes müsste schriftlich vereinbart werden, sonst bleibt es bei der Abrechnung nach Honorartafel zum Mindestsatz.

Ich empfehle Ihnen die erbrachten Leistungen nach der Honorartafel gemäß § 10 ff. HOAI 2002 abzurechnen, Gutschrift auf die Zeitabrechnung zu erteilen und die Forderung nach Honorartafel zu stellen. Ich vermute der Rechnungsbetrag wird danach merklich höher sein.

Vielleicht beeindruckt es Ihre Auftraggeber, wenn Sie ganz formgerecht abrechnen und dann berechtigt mehr verlangen können, als auf Stundenbasis.
Bei einer gerichtlichen Klärung würde die Notwendigkeit eines Gutachtens das Kostenrisiko steigern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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