Zulässigkeit einer 42-Stundenwoche

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin ein Lagermitarbeiter (kein Leiter) und möchte gerne wissen, ob es gerecht ist, stets 42 Stunden pro Woche zu arbeiten (schon ca. 2 Jahre) wenn ich folgenden Arbeitsvertrag habe, ist auf Englisch (Paragraf Arbeitszeit) :

  1. Hours of work
    The regular working hours are 40 hours weekly over five days, from Monday to Friday. The assignment of the working hours will be agreed with the employee"s manager based on the demands of the business. The regular working hours of 40 hours weekly can vary up to plus or minus 5% upon demand of the employer without additional remuneration. The employee is obliged to work overtime within legal constraints when necessary. Remuneration for overtime will be based on employment law. The employee is entitled to a lunch break of one hour per day which will be taken at a time agreed with the employee"s manager.

Der Vertrag ist auf Englisch weil ich beim deutschen Zweig einer spanischer Firma tätig bin.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Zulässigkeit einer 42-Stundenwoche

Grundsätzlich beträgt Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich, so dass Sie regelmäßig auch nur zur Ableistung dieser Stunden verpflichtet sind. Darüber hinaus ist vereinbart, dass bis zu 5 % (demnach 2 Stunden, also Gesamt 42 Std.) zusätzlich und ohne besondere Vergütung zu erbringen sind. Alles, was darüber hinaus geleistet wird, sind Überstunden. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Wege des Direktionsrechts/Weisungsrechts Mehrarbeit anzuordnen, vgl. Moll/Gragert MAH Arbeitsrecht 2. Aufl. 2009 § 12 Rn 33. In vielen Arbeitsverträgen wird die Verpflichtung des Arbeitnehmers vereinbart, auf Aufforderung durch den Arbeitgeber Mehr- oder Überarbeit zu leisten. Eine solche individualvertragliche Regelung ist zulässig. Dabei wird man davon ausgehen müssen, dass eine formularmäßige Klausel mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers, Überstunden abzuleisten, nur zulässig sein wird, wenn in der Regelung deutlich wird, dass die Verpflichtung nur bei besonderen, unvorhersehbaren Umständen, also beim Erfordernis betrieblicher Belange, besteht. Dies ist in Ihrem Vertrag etwas dürftig formuliert (...when necessary...), wird aber wohl nach Ihrer Mitteilung kaum umgesetzt.

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit regelt § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) und beträgt 6 x 8 Stunden = 48 Stunden. Dies ist im Jahr für 48 Wochen zulässig (52 Jahreswochen abzüglich 4 Wochen gesetzlicher Urlaub). Dementsprechend ist eine maximale Arbeitszeit von 2304 Stunden zulässig, vgl. Moll/Gragert MAH Arbeitsrecht 2. Aufl. 2009 § 12 Rn 25. Dieser Umfang ist bei Ihnen eingehalten, sodass gegen die Zulässigkeit insoweit keine Bedenken bestehen.

Allerdings bestehen gegen die Umsetzung Ihres Arbeitsvertrages durchaus Bedenken: Vereinbart ist nämlich eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (The regular working hours are 40 hours weekly over five days, from Monday to Friday.) und nicht 42 Stunden. Anders als vereinbart sind nach Ihrer Mitteilung demnach 42 Stunden die Regel und nicht die Ausnahme. Hier ist zumindest auf der Vergütungsebene eine Anpassung vorzunehmen, da der betriebliche Bedarf offensichtlich nicht bei regelmäßig 40 Stunden liegt. Von diesem Umfang geht Ihr Arbeitsvertrag, was die regelmäßige Vergütung angeht, jedoch aus.

Da Sie keine Stundenvergütung, sondern (vermutlich) ein festes Gehalt beziehen, sollten Sie hier nachverhandeln und dabei auch eine zusätzliche Pauschalvergütung oder anderweitige Vergütung (z.B. zusätzlicher Urlaub), auch für die Vergangenheit, verlangen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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