Zu welchem Zeitpunkt ist die Elternzeit rechtzeitig beantragt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Errechneter Entbindungstermin meines Kindes ist der 2.2.10. Elternzeit habe ich am 11.1.10 beantragt ("3 Jahre unmittelbar anschließend an den Mutterschutz"). Mein Arbeitgeber, der mich seit Bekanntwerden der Schwangerschaft mit allen Mitteln loswerden will, schrieb mir nun, dass ich die Elternzeit zu spät beantragt hätte. Ist dies der Fall? Meiner Kenntnis nach kann man Elternzeit bis spätestens eine Woche nach der Entbindung beantragen, also 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Was bedeutet der Satz in § 16 Abs. 1 S. 3 BEEG: "Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet."? Bedeutet dies, dass, da ich Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Anspruch nehmen möchte, ich den Elternzeitantrag in der Tat zu spät beantragt habe?

Wie kann ich ggf. meinem Arbeitgeber - einem Rechtsanwalt - schriftlich durch Kopie o.ä. nachweisen, dass ich nicht zu spät beantragt habe?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihr Arbeitgeber hat gleich in mehrfacher Hinsicht unrecht:

  1. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor der beantragten Elternzeit dem Arbeitgeber schriftlich vorliegen. Da die Elternzeit erst nach Ablauf der 8-wöchigen Mutterschutzfrist beginnt, reicht es aus, wenn der Antrag innerhalb der ersten Woche nach der Geburt gestellt wird. Die exakte Berechnung findet sich in der Schrift von Göhler-Sander "Vereinbarkeitvon Familie und Beruf", Kap. 6.16 , § 16 BEEG; einsehbar unter juris.

  2. § 16 Abs.1 Satz 3 BEEG bezieht sich nicht auf die Antragsfrist, sondern auf den 2-Jahreszeitraum des § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG; damit wird nur sichergestellt, dass Elternzeit im Regelfall nur in dem Zeitraum bis zum 2. Geburtstag des Kindes gewährt wird. Mit der Frist zur Beantragung der Elternzeit hat diese Regelung gar nichts zu tun. (Wiegand/Jung, Kommentar zum BEEG, § 16 Rdz. 8).

  3. Eine Verletzung der 7 Wochen-Frist führt im übrigen nicht zum Wegfall der Elternzeit sondern würde allenfalls dazu führen, dass die Elternzeit verspätet, nämlich 7 Wochen nach der Antragsstellung beginnt. (Wiegand/Jung, aaO, Rdz. 6).

Sie haben damit Ihre Elternzeit rechtzeitig beantragt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice