Zu niedrig berechnete Übungsleiterpauschale durch das Jobcenter

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hat als Erzieherin einen Minijob mit Übungsleiterpauschale + ALG II. Seit Januar wird die Übungsleiterpauschale nur mit 114,66 € bei der Lohnabrechnung abgerechnet/ Rest Minijob - . Daraufhin hat die ARGE den Zuschuss gekürzt. Meiner Ansicht nach sind gem. § 11b Abs 2 SGB II jedoch 200,00 Freibetrag zu gewähren. ( im Gesetz steht nicht : "bis zu 200,00 € sondern "von 200,00 €)
Die ARGE gewährt aber nur den Freibetrag v. 114,66 € + die 20 % v. Restlohn ab 100,

Wir haben Widerspruch eingelegt -sind uns jedoch nicht ganz sicher, ob unsere Auffassung richtig ist.

Antwort des Anwalts

Maßgeblich ist hier die Regelung in Absatz 2 und 3 des § 11b SGB II:
„Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 2Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 3Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. 4§ 11a Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2Dieser beläuft sich

  1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und

  2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

3Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.“

Der Absatz 2 sagt nun, dass bei Vorliegen von Einnahmen aus mindestens einer steuerfreien Tätigkeit der Freibetrag auf EUR 200,00 erhöht wird.
Abs. 2 übernimmt die Regelungen in § 11 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II a.F. in modifizierter Form.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, wird für die Abzugsposten nach Abs. 1 Nr. 3 - 5 monatlich insgesamt ein Pauschalbetrag i.H.v. 100 EUR als Grundfreibetrag in Abzug gebracht (Satz 1).
Bei monatlichen Einkommen über 400 EUR wird bei entsprechendem Nachweis ein höherer Betrag als 100 EUR angesetzt (Satz 2).
Bei steuerlich privilegierten Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b EStG wird der Grundfreibetrag nach Satz 1 (100 EUR) wie auch die Einkommensgrenze nach Satz 2 (400 EUR) auf 200 EUR erhöht (Satz 3).

In Abs. 3 sind weitere Freibeträge vorgesehen, die bei erwerbsfähigen und erwerbstätigen Leistungsberechtigten zusätzlich vom erzielten monatlichen Einkommen in Abzug zu bringen sind.
Der Gesetzgeber bezweckt mit der neuen Regelung, die das vorhandene System der Erwerbstätigenfreibeträge weiterentwickelt, einen Anreiz zu Ausdehnung der Arbeitszeit zu schaffen und in eine Vollzeitbeschäftigung zu wechseln (BT-Drs. 17/3404, 95).
Der weitere abzusetzende Betrag beläuft sich für den Teil des Einkommens, das 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000 EUR beträgt, auf 20% (Satz 1 Nr. 1). Für den Teil des Einkommens, das 1.000 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.200 EUR beträgt, beläuft sich der abzusetzende Betrag auf 10% (Satz 1 Nr. 2), wobei bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind anstelle des Betrages von 1.200 EUR ein Betrag von 1.500 EUR tritt (Satz 2). Zu beachten ist hierbei die Übergangsregelung in § 77 Abs. 3 SGB II. Maßgebend hierbei ist der Bruttobetrag des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11b Rn. 40).

Damit dürfte Ihrem Widerspruch durchaus Erfolgsaussicht zuzusprechen sein. Gegebenenfalls sollte aber der angegriffene Bescheid noch gesondert überprüft werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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