Zählen Einkünfte aus laufendem Arbeitsverhältnis als Hinzuverdienst?

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.05.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte im Juni 2015 mit 63 in Rente gehen und noch 450,-€ hinzuverdienen.
Da ich eine Arbeitnehmer Erfindervergütung erhalte, bin ich nicht ganz sicher, ob die Vergütung zum Hinzuverdienst zählt. Wenn dem so ist, würde man mir ein Drittel von der Rente abziehen.
Ist die Vergütung ein Arbeitsentgeld aus abhängiger Beschäftigung? Das ist wohl die entscheidende Frage.

Ich erhalte aus einer Direktversicherung einen größeren Betrag. Wenn ich mir den jetzt auszahlen lasse, brauch ich keinen Krankenkassenbeitrag zahlen, da ich derzeit den Höchstbetrag an die Krankenkasse abführen muss. Das hat auch meine Krankenkasse bestätigt. Wie verhält es sich nun, wenn ich die Versicherung jetzt auszahlen lasse und erst in 2016 oder 2017 in Rente gehe?
Wird dann im nachhinein für die gesamte Summe der Krankenkassenbeitrag von ca. 15% fällig , oder muss ich nichts zuzahlen?

Antwort des Anwalts

Mit den Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI soll ausgeschlossen werden, dass ein laufendes Arbeitsentgelt neben dem Bezug einer vorzeitigen Rente erzielt wird. Daher sind alle Einkünfte aus einem laufenden Arbeitsverhältnis als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Dieses gilt jedoch nicht für Einnahmen, die ohne Bezug auf ein laufendes Arbeitsverhältnis erzielt werden. Dazu zählt die Arbeitnehmererfindungsvergütung, die eine Prämie für eine frühere Erfindung darstellt, die sich der Arbeitgeber zunutze gemacht hat. Sie stellt keine Gegenleistung für eine aktuell erbrachte Arbeitsleistung dar und wird als Hinzuverdienst im Rahmen des § 34 SGB VI daher nicht berücksichtigt.

Keine so guten Nachrichten hingegen für Ihre Direktversicherung. Zum einen unterliegt sie als Teil der betrieblichen Altersversorgung der Krankenversicherungspflicht. Zum anderen ist sie als Einmalzahlung 10 Jahre lang monatlich mit einem hundertzwanzigstel des Auszahlungsbetrages als Einkommen der Beitragsberechnung (14,6%) zugrunde zu legen (§ 229 Abs.1 Satz 3 SGB V). Zum Dritten ist darauf hinzuweisen, dass über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung meist erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügt werden kann und eine vorherige Inanspruchnahme schwierig bis unmöglich ist.

Sollte eine vorherige Auszahlung möglich sein, ergibt sich eine Ersparnis also nur für den anteiligen Zeitraum, in dem Sie ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze erzielen.

Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben, stehe für Rückfragen aber gerne auch telefonisch zur Verfügung. Falls Sie eine rechtliche Vertretung wünschen, bin ich gerne diese zu übernehmen. Hinweise zu unserer Kanzlei finden Sie unter www.dr-breer.de .

Diese Antwort beinhaltet eine erste Einschätzung der Rechtslage. Sie beruht ausschließlich auf Ihren Angaben in der schriftlichen Fragestellung. Eventuelle Abweichungen des tatsächlichen Sachverhalts können zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen. Eine Beantwortung der Frage auf diesem Wege kann daher eine persönliche anwaltliche Beratung nicht vollständig ersetzen.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Dietmar Breer
Fachanwalt für Sozialrecht

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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