Wiedereingliederung in den Beruf - Neuer Vertrag ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Bruder befindet sich auf Grund eines schweren Autounfalls im Jahr 2008 in der Erwerbsminderungsrente. Da wir die Hoffnung haben, dass er wieder arbeiten kann, ruht der Arbeitsvertrag bei seinem derzeitigen Arbeitgeber.

Mein Bruder hat bereits 3 Wiedereingliederungsversuche von der DRV Bund abbrechen müssen, da er auf Grund seines schweren Schädel-Hirn-Traumas, noch starke Einschränkungen hat.

Nun möchten wir meinen Bruder in einer "eigenen" kleinen Wiedereingliederung wieder an den Berufsalltag heranführen und wollten langsam angefangen, die Stunden Anzahl in seiner alten Firma mit einer Art Minijob aufbauen.

Zuerst sagte die Firma, das wäre kein Problem und er können jederzeit anfangen, jetzt jedoch kommt die Aussage, da bereits ein Arbeitsvertrag vorliegt müsste dieser erst gekündigt werden um den Minijob beginnen zu können.

Unsere Frage ist nun:

Ist es tatsächlich nicht möglich, auf Grund der Umstände und trotz ruhendem Arbeitsvertrag, in der selben Firma einen "anderen" Vertrag - Minijob - abzuschließen?
Noch zur Information, mein Bruder wird zum jetzigen Zeitpunkt nie und nimmer die Grenze von 400,--€ erreichen. Wenn alles gut läuft, wird er an 5 Tagen im Monat jeweils 2 Stunden arbeiten können.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich möchte ich vor zu vielen eigenen Aktivitäten in einem solchen Fall warnen und dies aus verschiedenen Gründen.

Zum einen ist es aus medizinischer Hinsicht fraglich, ob Ihr Bruder bei einer "privaten" Eingliederung einen höheren Erfolg hat als bei den bisher drei fehlgegangenen Eingliederungsversuchen. Hierzu würde ich an Ihrer Stelle unbedingt mit dem behandelnden Arzt Rücksprache halten, um herauszufinden, weshalb die bisherigen Eingliederungsversuch abgebrochen werden müssen und um zu klären, was in diesem Fall anders gemacht werden kann.

Dann würde ich in einem zweiten Schritt klären, ob eine solche neue Wiedereingliederung nicht unter Zuhilfenahme der zuständigen Sozialhilfeträger (DRV Bund) angegangen werden kann.

Erst wenn eine solche Möglichkeit nicht in Betracht kommt, würde ich einen privaten Eingliederungsversuch riskieren.

Da das bisherige Arbeitsverhältnis momentan ruht, muss zumindest eine neue Vereinbarung dahingehend abgeschlossen werden, auf welcher Rechtsgrundlage des neue (zwischenzeitlicher) Arbeitsverhältnis ruhen soll. Dies ein Minijobs sein soll, würde ich Ihnen empfehlen, die für die Minijobs zuständige Behörde, nämlich die Knappschaft Bahn See mit in die Überlegungen einzubeziehen. Diese finden Sie unter dem nachfolgenden Link im Internet:

http://www.minijob-zentrale.de

Gefahr besteht aus rechtlicher Sicht dann, wenn Sie durch die Kündigung des jetzigen Arbeitsvertrages und die Vereinbarung eines neuen Vertrages Rechtsposition aus dem alten Arbeitsvertrag aufgeben, was Sie möglicherweise nicht unbedingt müssten. Sofern Sie den alten Arbeitsvertrag kündigen, können Sie in der Regel dann, wenn es Ihrem Bruder wieder besser gehen sollte, das alte Arbeitsverhältnis nicht wieder automatisch aufleben lassen, da es eben gekündigt und damit beendet ist.

Ob Sie das alte Arbeitsverhältnis kündigen müssen oder nicht, kommt darauf an, wie sich der Arbeitgeber auf die neue Vereinbarung einlässt. Aufgrund der Vertragsfreiheit können Sie ihn nicht dazu zwingen, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen oder sich an dem alten Arbeitsvertrag festhielt halten zu lassen, wenn er dies ablehnt.

Es wäre allerdings rechtlich denkbar, wenn eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wird, dass das alte Arbeitsverhältnis so lange ruhen und lediglich als Minijob weitergeführt werden soll, wie es die Gesundheit Ihres Bruders erfordert. Es müsste allerdings dann auch explizit vereinbart sein, dass für den Fall, dass Ihr Bruder das alte Arbeitsverhältnis wieder erfüllen kann, dieses automatisch wieder aufleben soll und nicht beendet ist.
Wie bereits oben gesagt, können Sie den Arbeitgeber aber nicht in einen solchen Vertrag zwingen, da es sich um eine neue Vereinbarung handelt, die er nicht unterzeichnen muss.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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