Werden Arzttermine als Urlaubszeit gewertet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Müssen Arzttermine, die aus medizinischer Sicht und aufgrund meiner Arbeitszeit innerhalb der Arbeitszeit fallen, mit Urlaub verrechnet werden?
Ich habe Öffnungszeiten und keine Möglichkeit Stunden aufzubauen. Ich muss jetzt 2 x die Woche morgens um 8 Uhr zum Spritzen (das geht nur morgens um 8h bis 8:30 Uhr) und das 6 Wochen lang. Aufgrund der Termine, komme ich somit 2 x die Woche 30 min. zu spät. Nach 6 Wochen habe ich somit 6 Std. minus, die mir mein Chef von meinem Urlaub abziehen möchte.
Geht das?
Wir haben leider das Problem, dass wir sowas im Vorwege nicht festgehalten haben. Ich habe bis heute keinen Arbeitsvertrag, wo sowas drin steht. Zählt dann Tarif?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber gem. § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz verpflichtet ist, "spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen."

Zu Ihrer eigentlichen Frage, ob die zwingend in Ihrer Arbeitszeit liegenden Arzttermine mit Urlaub zu verrechnen sind, weise ich auf nachfolgende Rechtsprechung hin:

Sofern der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, hat der Arbeitgeber gem. § 616 BGB sowie dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.02.1984, AP Nr. 64 die Zeit als Arbeitszeit zu vergüten und zu beurteilen. Sie sind daher nicht verpflichtet, hierfür Urlaub zu nehmen oder Zeit nachzuarbeiten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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