Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 18 Monaten als Hausmeister für 350 € monatlich beschäftigt, schwarz, bei meinem Vermieter, habe den Vermieter gebeten mich auf 400€ Basis einzustellen, er verweigert und gibt keine Antwort. Bin dabei zu überlegen, ob ich mich selbst anzeige und dann mit der Staatsanwaltschaft zusammen arbeite um meine Einstellung zu erzwingen, damit ich die eventuelle Geldbuße, Steuernachzahlung, Sozialabgaben etc. abbezahlen kann und der Arbeitgeber zur Rechenschaft gezogen wird. Was könnte (wird) mir blühen?
Lohnt sich der Aufwand?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Strafbarkeit von Schwarzarbeit

Nach der gesetzlichen Definition in § 1 SchwarzArbG liegt Schwarzarbeit vor bei der Verletzung von steuerlichen, sozial- und gewerberechtlichen Meldepflichten.
Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). Da Sie Ihr Arbeitgeber entgegen dieser Pflichten nicht ordnungsgemäß angemeldet hat und offensichtlich keinerlei Sozialabgaben für Sie abführt, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit demnach vor.

Gemeinhin stehen als Täter die Arbeitgeber im Visier der Zollfahndung, die für die Verfolgung zuständig ist. Der Arbeitnehmer macht sich nur ausnahmsweise strafbar, wenn er z.B. seine Arbeitspapiere nicht abgibt und an der Schwarzarbeit aktiv mitwirkt. In Betracht kommt auch eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung, die der Arbeitgeber zumeist ebenfalls begeht. In den meisten Fällen weiß der Arbeitnehmer aber nicht einmal, dass der Arbeitgeber ihn nicht ordnungsgemäß angemeldet hat. Sofern Sie Ihre Arbeitspapiere bei Aufnahme der Tätigkeit ordnungsgemäß angegeben haben, dürften Sie selbst sich nicht strafbar gemacht haben. Sie sollten deshalb Ihren Verdacht zur Meldung bei der Polizei oder beim Zoll bringen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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