Was führt zu Abzügen bei Alters- und Witwenrente?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Ich beziehe neben meiner Altersrente eine Große Witwenrente nach altem Recht, bei der bereits ein Minijob angerechnet wird. Nun habe ich Leistungen aus berufsständischen Versorgungen erhalten. Es handelt sich um zwei 1990 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen, in die ich selbst und der Arbeitgeber eingezahlt haben, und eine weitere Leistung aus demselben Jahr, die als nachträglich gezahlter Arbeitslohn gilt und voll versteuert werden muss. Fallen alle drei Leistungen unter die Mitteilungspflicht an die Rentenversicherung (in Bezug auf die Witwenrente) oder nur die dritte Leistung, die zu versteuern ist?

  2. Falls alle oder zumindest eine Leistung auf die Witwenrente angerechnet werden: Welche praktischen Konsequenzen hat das für deren Bezug? Fällt dieser u.U. lebenslang weg?

  3. Der Minijob, den ich ausübe, besteht aus Vertretungsdiensten, das Einkommen schwankt also monatlich. Dürfen/müssen bis zu einer Grenze von 450 Euro (die ich einhalten muss, weil ich erst im Oktober 2016 das reguläre Rentenalter erreiche) auch Honorare aus anderweitiger Tätigkeit hinzugerechnet werden?

  4. Der Gesetzgeber erlaubt zweimal im Jahr die Überschreitung dieser 450 Euro um das Doppelte. Könnte ich also, auch wenn die Zeit des begrenzten Zuverdienstes in meinem Fall nur fünf Monate beträgt, zweimal Einkommen aus dem Minijob plus Honorar bis zu einer Höhe von 900 Euro erzielen?

Antwort des Anwalts

Frage 1: Unter die Mitteilungspflichten gegenüber einer gesetzlichen Rentenversicherung (in Bezug auf die Witwenrente) fallen alle drei Leistungen. Es handelt sich wohl um Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Das Gesetz formuliert dies allerdings als Mitteilungspflicht auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers. Der Anspruch auf die große Witwenrente ist gesetzlich geregelt in § 246 Abs. 2 SGB VI. Das Gesetz. Das die Mitteilungspflicht bei gesetzlichen Rentenversicherungen regelt, ist darum § 196 SGB VI (Auskunfts- und Mitteilungspflichten) . Danach müssen Versicherte, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches (SGB IV) auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung, über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft erteilen.

Die erwähnte Mitteilungspflicht nach § 280 SGB IV *2) betrifft die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers. Das ist vorliegend also nicht einschlägig, da Sie die Rente ja bereits beziehen und insoweit nicht sozialversicherungspflichtig aktiv arbeiten. Ferner sind unverzüglich mitzuteilen Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden. Sie haben weiterhin dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen. Nur derartige spätere Änderungen müssen von sich aus, ohne vorheriges Verlangen der Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Dazu gehört wohl auch der Bezug der Altersrente, soweit das nicht sowieso bereits aktenkundig ist.

Den Standpunkt zu vertreten, daß ja im Übrigen kein Verlangen seitens des Rentenversicherungsträgers vorliegt, und darum Einkünfte nicht mitgeteilt werden müssen, die sich möglicher Weise auf die Witwenrente auswirken, halte ich für gefährlich. Praktisch gestaltet sich nämlich das so, daß die Rentenversicherungsträger immer schon in den Anträgen auf Bewilligung der Renten oder in extra Informationsblättern, deren Erhalt bestätigt werden muß, systematisch und lückenlos derartige Informationen abfragen. Damit kommen Sie im Ergebnis so gut wie immer automatisch zu einer Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten, sollte sich später herausstellen, daß für die Witwenrente relevante Tatsachen nicht mitgeteilt wurden.

Frage 2: Es werden bei der gesetzlichen Witwenrente, so gut wie alle Einkommensarten angerechnet. Allerdings werden nur 40 % angerechnet und es gibt insoweit Freibeträge. Ein lebenslanger Wegfall ist also nicht zu befürchten.
Für die Anrechnung von sonstigem Einkommen einschlägiges Gesetz ist § 97 SGB IV. Danach wird Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dabei müssen zuerst einmal die jeweiligen Freibeträge ausgeschöpft werden. Dieser Freibetrag hängt vom Rentenwert ab und beträgt derzeit für Witwenrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes, was derzeit 771 Euro in den alten Bundesländern und 714 Euro in den neuen Bundesländern bedeutet. Ferner erfolgt die Anrechnung wie erwähnt auch nicht voll, sondern nur in Höhe von 40 Prozent.
Eine Ausnahme bei der Anrechnung sind zudem steuerfreie Einnahmen und Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind, also z.B. eine Riester-Rente. Zu den hinzurechnungsfreien steuerfreien Einnahmen zählt auch die Sozialhilfe im weiteren Sinne einschließlich Arbeitslosengeld II, Leistungen wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In bestimmten Fällen gibt es Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, nach denen dann weitere Einkommen nicht angerechnet werden. Das hängt damit zusammen, daß bei der Neuregelung im Jahre 2002 durch den deutschen Gesetzgeber den Rentnern teilweise schon bestehende, geschützte Rechtspositionen entzogen worden sind. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann anhand der vorliegenden Informationen nicht abschließend gesagt werden.
Vertrauensschutz besteht grundsätzlich dann, wenn Sie eine Witwenrente erhalten und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder Sie eine Witwen- oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Die Einkommensanrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist oder die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 der Rentenversicherung gegenüber wirksam erklärt haben, dass das Hinterbliebenenrecht bis 31. Dezember 1985 für sie weiterhin angewendet werden soll, vgl. § 314 SGB VI.

Frage 3: Auch Honorare aus anderweitiger Tätigkeit können bzw. müssten Sie hinzu rechnen, denn auch das sind generell Einnahmen im Sinne von §§ 97, 18a SGB IV. Beachte allerdings die schon erwähnten gesetzlichen Ausnahmen z.B. bei steuerfreien Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 3 EStG.

Frage 4: Das können Sie. Beachten Sie aber, daß die Voraussetzungen für einen Minijob und die rentenrechtlichen Freibeträge bei der Hinzurechnung zur Witwenrente nicht übereinstimmen, es handelt sich um zwei verschiedene gesetzliche Regelungen. Um den bereits weiter oben erörterten § 97 VI zu zitieren, in der Grundfassung: Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Hier wird also streng an das monatliche Einkommen angeknüpft, das aber sowieso höher ist als nur die 450 Euro, sondern jedenfalls über 700 Euro, siehe die Ausführungen weiter oben. Bei Ihrem Beispiel von 900 Euro im Monat wird also ein kleiner Anteil abgezogen. Da das dann auch nur mit 40 % geschieht, ist das im Ergebnis auch nicht weiter tragisch.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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