Vorzeitige Vertragsbeendigung durch Kündigung bei fünfjähriger Laufzeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Jahre 2006 habe ich mich mit einer Anzeige für mein Café in einer öffentlichen Werbevitrine am Bahnhof einer Kurstadt beteiligt. Vertragsabschluss war 08.2005, erstes Erscheinen 01.2006. Der Vertrag sah eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren vor, also bis 2011. Im Mai 2009 habe ich mein Café aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, das Gewerbe abgemeldet und alle laufenden Verträge und Abos ab diesem Zeitpunkt ohne Probleme gekündigt. So auch diese Werbung. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich für 4 Jahre gezahlt.
Das Unternehmen erkennt nun meine Kündigung nicht an und argumentiert, dass die Geschäftsaufgabe nicht von der Vertragserfüllung entbindet und besteht auf die 5. Jahresmiete 2010/11 in Höhe von 190,40 €.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Vorzeitige Vertragsbeendigung durch Kündigung bei fünfjähriger Laufzeit

Zu prüfen ist, wie Sie in Ihrem Schreiben an die Fa. X zutreffend anführen, ob ggf. wegen Ihrer Geschäftsaufgabe eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, vgl. § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht dem Vertragspartner gem. §§ 313 Abs. 3 S. 2, 314 Abs. 1 S. 1 BGB ein Kündigungsrecht zu.

Für eine Anwendung des § 313 BGB genügt allerdings nicht jede Änderung der Verhältnisse. Erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende (wesentliche) Änderung. Dies dürfte bei Schließung eines Betriebes der Fall sein. Einer Vertragspartei steht jedoch auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zu, wenn die Störung in Ihre Risikosphäre fällt. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen, vgl. BGH NJW 2006, 899. Hat ein Vertragsteil die entscheidende Änderung der Verhältnisse verschuldet oder in sonst zurechenbarer Weise verursacht, kann er aus der dadurch herbeigeführten Vertragsstörung keine Rechte herleiten, vgl. BGHZ 161, 90 = NJW 2005, 359. Eine Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei geht grds. zu ihren Lasten, vgl. Bamberger/Roth/Unberath BGB 2. Aufl. 2008 § 313 Rn 51. Eine Verschlechterung der Geschäfts- oder Ertragslage ist dem gleichzusetzen. Hinzu kommt in Ihrem Fall noch die anzuwendende Vorschrift des § 537 Abs. 1 BGB aus dem Mietrecht. § 537 Abs. 1 BGB (Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.) weist für in der Person des Mieters liegende Gründe, ausdrücklich ihm das Risiko der Verwendung zu.

Ggf. können sie mit einem Übernehmer der Cafestübchen eine Vertragsübernahme vereinbaren. Damit wären zumindest die Beiträge nicht vollends verloren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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