Vorzeitige Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge bei Kündigung?
Ich habe 27 Jahre lang in einem Unternehmen gearbeitet. Durch ein Sarnierungskonzept verlor ich meinen Arbeitsplatz.
Nun wurde den aktiven Mitarbeitern angeboten, sich auf freiwilliger Basis die Betriebsrente auszahlen zu lassen.
Nach Rücksprache mit dem Personalchef soll dies für ausgeschiedene Mitarbeiter nicht gelten. Erst mit Eintritt des Rentenalters hätten diese einen Anspruch auf entspr. Zahlung.
Gibt es eine Möglichkeit, doch vorzeitig an das Geld zu kommen?
Es ist bei Ihnen leider nicht möglich, eine vorzeitige Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge zu erreichen. Das Gesetz sieht in § 3 BetrAVG eine vorzeitige Auszahlung an ausgeschiedene Mitarbeiter nur in wenigen Ausnahmefällen vor, zu denen Sie nichts geschildert haben. Ich füge Ihnen die Vorschrift ein, damit Sie nachlesen können, welche Ausnahmen es hier gibt.
§ 3 Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.