Versicherungsrecht - Verfällt Krankengeldanspruch bereits nach einem Tag ohne Mitgliedschaft??

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.02.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann bezog von März 2015 bis Januar 2016 Krankengeld. Die Verletzung kam durch einen Arbeitsunfall zustande, der Arbeitgeber kündigte sofort das Arbeitsverhältnis. Im Juli letzten Jahres kam er in das Regelrentenalter und hat auch Rente beantragt. Bisher erfolgte wegen ungeklärter Anwartschaften kein Bescheid.

Da er nun ohne Einkommen ist, kein Arbeitslosengeld beantragen kann und außerdem eine extrem geringe Rente zu erwarten hat, hat er sich schon im Januar bei einem Unternehmen probegearbeitet und musste feststellen, dass die Schmerzen noch zu groß waren. Er wurde nun am übernächsten Tag aufgrund der gleichen Erkrankung wieder krankgeschrieben.

Die Krankenkasse lehnt eine Leistung mit der Begündung ab, er wäre kein Mitglied mehr. Was können wir tun?

Antwort des Anwalts
  1. Die Zahlung von Krankengeld setzt die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse in einem Pflichtversicherungsverhältnis voraus. Ein solches besteht nicht mehr. Es endete mit dem Ablauf des Datums der Krankschreibung. Es kann dahinstehen, ob Ihr Ehemann während der Probearbeit vom Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig gemeldet wurde; jedenfalls befand sich Ihr Ehemann am zwischen der Probearbeit und der erneuten Krankschreibung nicht in einem Pflichtversicherungsverhältnis. Die Unterbrechung von einem Tag genügt, um hier die Ansprüche entfallen zu lassen.

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass aktuell und vorübergehend die Krankenversicherung Ihres Ehemannes sichergestellt ist entweder über ihr Einkommen im Rahmen der Familienversicherung oder als eigene freiwillige Versicherung, da Versicherungspflicht in der Krankenversicherung in Deutschland besteht.

  1. Die Rentenversicherung ist verpflichtet über einen Rentenantrag innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden. Ist dieses nicht geschehen, besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage um die Versicherung zu einer zumindest vorläufigen Entscheidung zu bewegen.

  2. Kurzfristig lege ich Ihnen nahe beim Sozialamt Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff SGB XII zu beantragen. Die Höhe der Grundsicherung beträgt für ein Ehepaar 728 € plus den Kosten der Unterkunft. Zudem werden die Kosten der Krankenversicherung übernommen. Erzieltes Einkommen ist hierauf anzurechnen.

Probleme bestehen allerdings, wenn noch Vermögen vorhanden ist. Die Grundsicherung im Alter setzt voraus, dass dieses bei Ehepaaren bis auf den Betrag von ca. 3200 € aufgebraucht ist. Eine eigene selbstgenutzte Wohnung/Haus in angemessener Größe steht dem nicht entgegen.

Sollte die Rente wirklich nur klein sein, könnte möglicherweise auch zukünftig Grundsicherung im Alter beantragt werden.

  1. Sollten die Voraussetzungen für die Grundsicherung im Alter (z.B. wegen bestehenden Vermögens) nicht gegeben sein, empfehle ich in jedem Fall einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Nach der aktuellen Anhebung der Sätze besteht hier durchaus ein möglicher Anspruch.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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