Verpflichtendes Beschäftigungsverbot für Schwangere bei Scharlach am Arbeitsplatz?
Das Mutterschutzgesetz des Gewerbeaufsichtsamtes für Niedersachsen gibt vor, dass Mitarbeiterinnen in evangelischen Kindertagesstätten bei Scharlach 1 Woche nicht arbeiten dürfen. Wer ist zuständig für die Umsetzung? Reicht eine mündliche Aussprache? Muss ein Arzt hierfür das Beschäftigungsverbot aussprechen und wenn ja, welcher? Betriebsarzt oder Frauenarzt? Wer ist zuständig für die Fortzahlung des Gehaltes? Ist der Arbeitgeber bei 17 weiblichen Mitarbeiterinnen in einen Betrieb dafür zuständig, dass das aktuelle Mutterschutzgesetz für alle zugänglich ist bzw. dass die Schwangere über dessen Inhalt zu informieren ist?
Sehr geehrte Mandantin,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Treten in einer vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen bestimmte Krankheiten auf, ist der Arbeitgeber (und in seiner Vertretung die Einrichtungsleiterin) verpflichtet, bei schwangeren Beschäftigten mit ungeklärter Immunität ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.Bei Scharlach ist das Beschäftigungsverbot auszusprechen bis 5 Tage nach dem letzten Auftreten in der Einrichtung.
Hierzu bedarf es keiner ärztlichen Bescheinigung. Die Schwangerschaft ist durch ärztliches Attest nachgewiesen und damit bekannt. Bei dem Auftreten von Scharlach genügt der begründete Verdacht auf Vorliegen der Krankheit. Ärztlicher Atteste bedarf es nicht.
Hat die Einrichtungsleiterin also Kenntnis vom Auftreten ansteckender (Kinder-)Krankheiten hat sie schwangere Mitarbeiterinnen auf ihren Immunschutz anzusprechen. Ist diese nicht nachgewiesen, muss die Einrichtungsleiterin ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Sie kann die schwangere Mitarbeiterin allerdings auffordern, unverzüglich ein ärztliches Attest ihres Immunschutzes vorzulegen.
Daneben besteht natürlich die Möglichkeit eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs.1 MuSchG.
Während des Beschäftigungsverbotes hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten. Dieser hat allerdings die Möglichkeit im Rahmen der Umlage U2 die Kosten für die Lohnfortzahlung bei der Krankenkasse der Beschäftigten geltend zu machen.
Nach § 18 Abs.1 MuSchG ist in Betrieben in denen mehr als 3 Frauen beschäftigt werden, ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.