Verfügbarkeit für Arbeitgeber bei Kurzarbeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.07.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Binnen welcher Zeit muss ich bei Kurzarbeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen?

Antwort des Anwalts

Damit die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind, müssen Sie entsprechend dem Arbeitsvertrag in der Zeit, in der Sie eigentlich arbeiten müssten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Das richtet sich nach Ihrem normalen Arbeitsvertrag sowie den betriebsüblichen Bedingungen Ihrer konkreten Arbeit und aus dem Wesen des Kurzarbeitergelds als Lohnersatzleistung, vgl. §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) kurz SGB III *1).

Zu den Voraussetzung für Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nach § 95 SGB III gehört, daß

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Ferner gibt es unter besonderen Voraussetzungen in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
Danach ist Voraussetzung für einen Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsgeld u.a., daß ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm Urteil vom 12. Juni 2014 Az. 11 Sa 1566/13 *2) wird dafür sogar ein wörtliches Angebot des Arbeitgebers verlangt.
Wenn der oder die Arbeitnehmer/in allerdings überhaupt nicht für die Arbeit verfügbar wäre, käme auch kein theoretisches Arbeitsangebot mehr in Frage, und entsprechend würde auch der Anspruch auf Kurzarbeitsgeld automatisch nicht mehr in Betracht kommen.

Zusätzlich haben Sie, neben den weiteren betrieblichen Voraussetzungen nach § 97 SGB III 3), die unproblematisch sind, als Arbeitnehmer gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten bei Vermittlungsbemühungen durch die Agentur für Arbeit nach § 98 Absatz 4 SGB III 4), bei deren Verletzung Sie damit rechnen müssen, daß die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend angewendet werden.

Die persönlichen Voraussetzungen sind danach auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Sperrzeiten werden verhängt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
*1) § 95 SGB III Anspruch

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
    2) LAG Hamm · Urteil vom 12. Juni 2014 · Az. 11 Sa 1566/13
    https://openjur.de/u/720956.html
    3) § 97 SGB III Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
*4) § 98 SGB III Persönliche Voraussetzungen

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
    a) fortsetzt,
    b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
    c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
  2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
  3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
    (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
    (3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  4. während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
  5. während des Bezugs von Krankengeld sowie
  6. während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen.
    (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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