Urlaubsentgelt nicht richtig berechnet - rechtlich korrekte Regelung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich arbeite auf Minijob-Basis in einer großen Versandapotheke,
mit Arbeitsvertrag und gesetzlichem Urlaubsanspruch (20 Tage pro Jahr)
Ich habe keine festen Arbeitszeiten, ich darf im Monat zwischen
20 – 50 Stunden arbeiten.
Ich muss nie Urlaub anmelden.
Mein Urlaubsentgelt wird anhand der tatsächlichen Arbeitsstunden ermittelt.
Alle drei Monate wird mir mein Urlaubsentgelt gezahlt. Das finde ich auch alles in Ordnung!

Nur die Höhe des Urlaubsentgelts stimmt meiner Meinung nach nicht.
Als Beispiel meine tatsächlichen Arbeitsstunden:
November : 39,38
Dezember: 49,93
Januar : 49,95
139,26

Ich habe dafür 10,75 Urlaubsentgelt bekommen. Das ist 1/13.
Ich hätte aber gerne 1/12 bekommen, weil ein Quartal aus 13 Wochen besteht, minus 1 Woche Urlaub, ergibt 12 Wochen tatsächlich gearbeitet.
All das habe dem Personalbüro so auch mitgeteilt.

Das Personalbüro beruft sich auf ihre Berechnungsformel:
Grundlage der Berechnung:
Vollzeitkraft mit 173 Std/ Monat bei 5 Tage/Woche
Urlaubsanspruch 1,67 Tage im Monat

139,26 Std. : 173 Std. = 0,80 % von 1,67
0,80 x 1,67 Tage = 1,34 Urlaubstage
1,34 x 8Std. = 10,75 Urlaubstunden

Diese Formel habe ich per Post am 24.12.2011 erhalten.
Am 25.12. 2011 habe ich dem Personalbüro per E-Mail mitgeteilt,
das ich der Meinung bin, um einen korrekten Vergleich zu erzielen, die tatsächliche Arbeitszeit der Vollzeitkraft ermittelt werden muss.

Ich vermute diese Formel, wird für alle Mitarbeiter (ca. 400) mit Stundenlohn angewandt.

Antwort des Anwalts

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Areitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Bundesurlaubsgesetz). Insoweit ist die Berücksichtigung von 13 Wochen wie von Ihrem Arbeitgeber vorgenommen grundsätzlich richtig, soweit es die Höhe der Vergütung betrifft. Dies hat seinen Ursprung darin, dass die Monate nicht gleich lang sind, sondern im Durchschnitt 4,33 Wochen.

Die Frage ist meines Erachtens anders zu stellen; es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber den Ihnen zustehenden Urlaub, also die Zahl der Urlaubstage zutreffend ermittelt hat. Nach Ihren Schilderungen haben Sie keine feste Zahl von Urlaubstagen in der Woche, es lässt sich also nicht sagen, dass Sie etwa verbindlich an 2 Tagen in der Woche arbeiten. Wäre dies der Fall, wäre die Ermittlung relativ einfach. In diesem Fall würde gelten, wenn die Vollzeitkräfte in einer 6-Tage-Woche arbeiten bei 30 Tagen Urlaub im Jahr würden Sie, wenn Sie in der Regel an 2 Tagen in der Woche arbeiten, ergäbe dies 10 Tage Urlaub im Jahr. Da sie aber nur 2 Tage benötigen, um eine ganze Woche Urlaub zu haben, hätten Sie wie alle anderen dennoch mit den 10 Tagen Urlaub Ihre 6 Wochen Freistellung erreicht.

Komplizierter ist es in Ihrem Fall. Sie haben unregelmäßige Arbeitszeiten. Hier gilt Folgendes:

Ist die Arbeitszeit in der Woche unregelmäßig verteilt, also ist die Arbeitszeit, ist die Berechnung auf das Jahr zu beziehen. Das Bundesarbeitsgericht geht in diesem Fall von einer Arbeitsverpflichtung an 260 Tagen in der 5-Tage-Woche (52 × 5) und von 312 Werktagen in der 6-Tage-Woche aus, sofern ein TV keine andere Regelung enthält. Gesetzliche Feiertage lässt es unberücksichtigt (BAG 5. 11. 02 – 9 AZR 470/01, NZA 03, 1167).

Das bedeutet, wenn die Arbeitszeit nicht in jeder Woche gleich ist, wie in obigem Beispiel 2 Tage/Woche, ist bei Ermittlung des Urlaubsanspruch die Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, um die Zahl der Urlaubstage zu ermitteln. Ist die Zahl der Urlaubstage ermittelt, muss an diesen Tagen/für diese Tage die durchschnittliche Vergütung der letzten 13 Wochen gezahlt werden.

Wenn also die Arbeitszeit nicht in jeder Woche gleich, sondern ganzjährig unregelmäßig verteilt ist (mal ein Tag/Woche, mal auch zwei oder drei Tage) ist für die Urlaubsberechnung die Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen. Bei einer 6-Tage-Woche (52 x 6) bestehen 312 Werk-/Arbeitstage, bei einer 5-Tage-Woche (52 x 5) bestehen 260 Arbeitstage. Sie müssen entsprechend der Wochenarbeitszeit der Vollzeitkräfte rechnen; ich gehe davon aus, dass es eine 5-Tage-Woche ist, da bei 1,67 für Vollzeitkräfte 20 Tage Jahresurlaub rauskommen, der gesetzliche Mindesturlaub. Die Formel lautet:
Urlaubsdauer/Jahreswerktage x Arbeitstage der Teilzeitkraft
20 (Urlaubstage Vollzeitkräfte) / 260 (Arbeitstage Vollzeitkräfte) X Arbeitstage (Teilzeitkraft=Sie)

Beispiel:

20 / 260 x 104 = 8 Urlaubstage im Jahr.

Aus Ihren Angaben kann der Urlaubsanspruch = Urlaubsdauer im Jahr so nicht ermittelt werden. Es ist die Jahresarbeitszeit notwendig. Dann kann die Zahl der Urlaubstage entsprechende der obigen Darstellung ermittelt werden. Diese Tage sind mit der durchschnittlichen Vergütung der letzten 13 Wochen zu vergüten. Ob Sie Urlaub hatten in diesen Zeit ist nicht relevant bzw. darf nicht relevant sein, sprich zu einem Unterschied führen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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