Urlaubsanspruch während der Elternzeit: Was steht mir zu?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind eine kleine Firma mit 8 Angestellten (davon eine 3/4 Stelle) und 2 Geschäftsführern/Gesellschaftern und nicht tariflich gebunden. Eine Mitarbeiterin kommt im September aus der Elternzeit zurück und hat jetzt gefragt, wie viel Urlaubsanspruch sie für 2015 erhält. Die Zeit von September bis Dezember ist uns klar (2,5 Tage/Monat bei 30 Tagen gesamt), aber wieviel Anspruch hat sie während der Elternzeit (Dauer 1 Jahr)?
Wir haben gelesen, dass man 1/12 vom Urlaub pro Monat der Elternzeit abziehen darf, stimmt das? Wenn ja, könnten Sie uns bitte das Gesetz und den Paragraphen nennen?

Antwort des Anwalts

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt ):
Das stimmt. Nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
1) gilt folgendes:
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Was die genaue Berechnung des Urlaubs anbelangt, so gilt die Vereinbarung laut Arbeitsvertrag, Tarifvertrag ist ja nicht einschlägig, und als Mindest-Untergrenze das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) *2). Danach stehen dem Arbeitnehmer 24 Werktage pro Jahr zu, bemessen an 6 wöchentlichen Arbeitstagen mit je 8 Stunden. Bei einer 5-Tageswoche (Mo.-bis Fr.) wären das entsprechend nur noch 20 Tage.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 17 BEEG Urlaub

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
http://dejure.org/gesetze/BEEG/17.html

*2) BURLG http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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