Unterhalt für ein volljähriges Kind

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bezahle für meine am 28.04.1991 geborene Tochter monatlich 390 Euro Unterhalt. Da meine Tochter Keine Ausbildungsstelle erhalten hat, überbrückt sie diese Zeit als "aupair-Mädchen" in Irland wo Sie wöchentlich ca. 100 Euro verdient und natürlich Kost u Wohnung frei hat. Meine Frage hierzu: muß ich denn in der Zeit weiter Unterhalt bezahlen? Und wenn sie zum Beispiel im Dezember vom 17.12 2010 den Rest des Monats wieder bei ihrer Mutter wohnt, weil sie Urlaub macht, reicht es dann, wenn ich anteilig des Monats Unterhalt überweise?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich danke für den Auftrag und beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

  1. Ihre Tochter ist mittlerweile volljährig und daher nur noch unterhaltsberechtigt, wenn sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 BGB, da sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat.
    Dies wäre der Fall, wenn sie eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen hätte und daher keine Einkünfte erzielt. (§ 1610 II BGB). Auch bei der Aufnahme der Ausbildung besteht die Unterhaltspflicht nur, wenn die Kinder zielstrebig die Ausbildung durchführen.
    Nach Abschluss der Schule besteht auch bei Bewerbungs – und Wartezeiten auf die Ausbildung von zwei bis drei Monaten die Unterhaltspflicht der Eltern.
    Volljährige Kinder, die sich nicht ausbilden lassen, sind zur Erwerbstätigkeit verpflichtet und müssen dabei jede Arbeitsmöglichkeit wahrnehmen. Ihrer Tochter steht daher während des Aufenthaltes im Ausland als Aupair kein Unterhalt zu.
    Von Ihrer Tochter kann verlangt werden, dass sie sich selbst unterhält und gegebenenfalls Erspartes zur Finanzierung Ihres Auslandsaufenthaltes einsetzt..

  2. Sie kann erst wieder Unterhalt verlangen, wenn sie ihre erste Ausbildung antritt. In diesem Fall wird natürlich die Ausbildungsvergütung angerechnet.
    Im Einzelnen gilt in diesem Fall folgendes:
    2.1.Für volljährige Kinder haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnisses (§ 1606 III BGB). Sie haften also nicht allein für den Unterhalt, sondern auch die Mutter muss sich am Barunterhalt beteiligen. Dies ist unabhängig davon, dass die Tochter noch bei der Mutter wohnt.
    2.2.
    Maßgeblich ist Ihre Leistungsfähigkeit. Daher richtet sich die Haftungsverteilung nach den für Unterhaltszwecke tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. So ist zum Beispiel der Barunterhalt von der in Ihrem Haushalt vorhandenen minderjährigen Kindern vorweg abzuziehen.
    Für die Haftungsquote ist vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen, was für den eigenen Unterhalt benötigt wird. Dies sind Beträge für berufsbedingte Aufwendungen, die überwiegend mit 5 % vom Nettoeinkommen angesetzt werden, falls sie nicht nachweisen können, dass tatsächlich höhere Kosten, z.B. Fahrtkosten anfallen.
    Darüber hinaus muss Ihnen ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Dieser beträgt gegenüber so genannten privilegierten Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, 18 Jahre sind und im Haushalt eines Elternteils leben, 1.100,00 €.
    Die Quote wird sodann gebildet, indem der offene Bedarf des Kindes multipliziert wird mit dem Anteil des verbleibenden Einkommens des Pflichtigen am entsprechenden addierten Einkommen der Eltern.
    2.3
    Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Auszubildenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Wohnt es noch bei einem Elternteil richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Dies ist der Anhaltspunkt für die Ermittlung des Unterhaltsbetrages aus der Düsseldorfer Tabelle.
Die Ausbildungsvergütung wird angerechnet, wobei der Unterhaltsberechtigte 90,00 € für ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehen kann. Des Weiteren wird das Kindergeld als Einkommen des Kindes gewertet und muss auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werde.

  1. Zum jetztigen Zeitpunkt sind sie also nicht unterhaltspflichtig.
    Ich gehe davon aus, dass der Betrag, den Sie zurzeit zahlen auf einem Unterhaltsurteil beruht, dass während der Minderjährigkeit der Tochter rechtskräftig wurde. Dieser Unterhaltstitel kann auch nach der Volljährigkeit weiter verwendet werden, es sei denn die Gültigkeit der Unterhaltszahlungen war auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit beschränkt.
    Sofern Sie jetzt die Zahlung einstellen oder kürzen und Ihre Tochter über den neuen Sachverhalt aufklären, müssen Sie damit rechnen, dass sie aus dem Urteil vollstreckt. Sie müssten dann eine so genannte Vollstreckungsgegenklage beim Gericht einreichen.
    Sofern die Vollstreckungsmaßnahmen erst gar nicht abwarten wollen, müssten Sie zu einem Anwalt vor Ort gehen und eine Abänderungsklage bezüglich des Unterhaltstitels anstreben. Zunächst würde ich aber durchaus die Reaktion Ihrer Tochter auf Ihre angekündigte Unterhaltszahlungseinstellung abwarten.
    Für die Vergangenheit können Sie den Unterhalt leider nicht kürzen. Dies geht erst ab der Bekanntgabe der Einstellung des Unterhalts.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice