Überstundenklausel in Arbeitsvertrag
Ich war vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 befristet angestellt. Nach einer beidseitigen Sprunggelenksfraktur bin ich seit dem 13.02.2012 arbeitsunfähig und scheide unter diesem Status auch aus dem Unternehmen aus. Der Resturlaub wurde mit der letzten Gehaltsabrechnung bereits abgegolten. Auf meine Anfrage, was mit den geleisteten Überstunden passiert, wurde ich auf meinen Arbeitsvertrag verwiesen, in dem es unter dem Punkt Vergütung heißt: "... Mit dieser Vergütung gilt etwaige Mehrarbeit als abgegolten." Im letzten mir vorliegenden Ausdruck meines Zeitkontos (Stand Dezember 2012) stehen 29,35 Überstunden zu Buche, die im Monat Januar nach meiner Einschätzung auf ca. 40-45 h angewachsen sein dürften.
Welche Chancen habe ich, diese Stunden doch noch vergütet zu bekommen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, nach der pauschal alle Überstunden mit der Zahlung des Gehaltes abgegolten sein sollen, grundsätzlich unwirksam.
Das Problem einer solchen Klausel liegt darin, dass für den Arbeitnehmer nicht transparent genug ist, wie viele Stunden er für wie viel Gehalt arbeiten muss.
Die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag dürfte daher unwirksam sein.
Anders – und damit zulässig - wäre es, wenn eine Obergrenze für die zu leistenden und mit dem Grundgehalt abgegoltenen Überstunden geregelt wäre, was bei Ihnen aber nicht der Fall zu sein scheint.
Sie haben daher auch jetzt noch grundsätzlich einen Anspruch auf entsprechende Überstundenvergütung.
Häufig enthalten Arbeitsverträge jedoch Regelungen über Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Nach solchen Klauseln verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, wenn Sie nicht drei Monate nach Entstehen geltend gemacht werden. Sollte bei Ihnen eine solche Klausel geregelt sein, wären jedenfalls für Überstunden bis Dezember 2011 verfallen.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher auffordern, die entsprechende Abrechnung zu korrigieren und die sich daraus ergebenden Überstunden an Sie auszuzahlen. Sollte er dem nicht Folge leisten, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.