Teilzeitwunsch kann nur aus betrieblichen Gründen verweigert werden

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich arbeite seit 25 Jahren in einem Betrieb im Einzelhandel/Möbel mit ca. 1000 Mitarbeitern.

Nun endet meine Elternzeit am 25.06.2015. In der Zwischenzeit habe ich jetzt ca. ein Jahr im gleichen Betrieb - in der gleichen Abteilung - auf 450,- Euro-Basis gearbeitet. (das waren ca. 9 Wochenstunden) Nun möchte ich gerne in TEILZEIT mit 15 Wochenstunden arbeiten. Dies habe ich auch schon mit dem Personalchef soweit geklärt, er muß das jetzt aber noch mit unserem Geschäftsführer/Inhaber abklären.

Nun meine Frage:
ich würde evtl. gerne bis September weiter auf 450,- Euro-Basis arbeiten und dann erst in Teilzeit gehen. Ist dies möglich, oder kann mein Chef hier sagen, entweder jetzt zum Juni oder gar nicht in Teilzeit? Zumal ich ja schon gesagt habe, das ich nach der Elternzeit gerne mehr arbeiten würde?

Und was kann ich tun, falls der Betrieb die Teilzeit ganz ablehnt? Obwohl bei uns einige Teilzeitkräfte arbeiten und in meiner Abteilung das vom Arbeitsablauf auch kein Problem wäre.

Antwort des Anwalts

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Damit ergibt sich für Sie Folgendes:

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Es liegt auch in ihrer Hand, welchen Umfang die Teilzeitstelle haben soll, wobei auch eine geringfügige Beschäftigung (450 €) eine zulässige Teilzeitbeschäftigung ist.

Der Arbeitgeber kann dem Teilzeitwunsch nur dann widersprechen, wenn betriebliche Gründe der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Hier wird es in einem so großen Einzelhandelsbetrieb, der auf den flexiblen Einsatz der Mitarbeiter angewiesen ist, kaum möglich sein, stichhaltige betriebliche Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung vorzutragen.

Ob sich der Arbeitgeber auf Ihren Wunsch – erst 9 dann 15 Wochenstunden - einlassen muss, ist eine andere Frage. Grundsätzlich besteht auch hier Ihr Wahlrecht; allerdings kann ein wiederholter Wechsel der Beschäftigungsdauer natürlich zu Planungsproblemen beim Arbeitgeber führen. Hier bleibt es also abzuwarten, wie der Arbeitgeber auf diesen Wunsch reagiert. Die Frage ist aber sicher zulässig, ob der Einsatz so wie von Ihnen geplant durchgeführt werden kann.

Sollte der Arbeitgeber wider Erwarten der gewünschten Teilzeitbeschäftigung nicht zustimmen und auch die Erörterung Ihres Wunsches nicht zu einem für Sie akzeptablen Ergebnis führen, besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung zu verklagen. Er muss dann schon überzeugende Gründe vortragen, warum gerade in Ihrem Fall die gewünschte Teilzeitbeschäftigung nicht möglich sein soll.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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