Sperrfrist durch Ablehnen eines Arbeitsvertrages?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Sachverhalt: Ein 2x auf jeweils ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag (AV) läuft am 30.4.2010 aus. Der Arbeitgeber (AG) hat mündlich ein Angebot für einen anschließenden unbefristeten AV (ab 1.5.10) gemacht. Der Arbeitnehmer möchte zu den mündlich unterbreiteten Konditionen nicht verlängern und ist seit Anfang April 2010 "Arbeitssuchend" beim Arbeitsamt gemeldet.

  1. Frage: Führt die Ablehnung des oben beschriebenen AG-Angebotes zu einer "Sperrfrist" bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes?
  2. Frage: Ist mit 7 Tagen Resturlaub automatisch der 21.4.10 der letzte Arbeitstag oder muß dieser Resturlaub formell beantragt und genehmigt werden?
  3. Welches rechtlich saubere und unverfängliche Vorgehensmuster (insbesondere Anschreiben an Arbeitgeber und Arbeitsamt) ist erforderlich, damit für den Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

  1. Frage: Führt die Ablehnung des oben beschriebenen AG-Angebotes zu einer "Sperrfrist" bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes?

Ja, sofern der Arge bekannt wird, dass der Arbeitgeber Ihnen die Weiterbeschäftigung angeboten hat.

Denn in diesem Fall greift § 144 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB III, sog. Arbeitsablehnung, mit der Folge einer 3wöchigen ALG-1-Sperre.

Unerheblich ist dabei, dass der befristete Arbeitsvertrag selbstverständlich ohne Ihr Zutun von sich aus automatisch ausläuft. Daher erfolgt auch keine 12wöchige ALG-1-Sperre wie im Falle einer Mitwirkung bei der Beendigung der Beschäftigung, sondern lediglich die für Fälle der Arbeitsablehnung geltende 3wöchige ALG-1-Sperre.

  1. Frage: Ist mit 7 Tagen Resturlaub automatisch der 21.4.10 der letzte Arbeitstag oder muß dieser Resturlaub formell beantragt und genehmigt werden?

Da der Urlaub gem. § 7 Abs. 1 und 2 BUrlG vom Arbeitgeber grds. nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu gewähren ist, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, erfordert die Gewährung grds. einen entspr. Antrag Ihrerseits.

Vielfach macht der Arbeitgeber allerdings in Fällen des Resturlaubs vor Beendigung einer Beschäftigung geltend, der Urlaubsgewährung stünden dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, wie bspw. Erledigung von Restarbeiten, die lediglich von Ihnen als Sachbearbeiter sinnvollerweise erledigt werden könnten, Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters oder Unterbesetzung, da ein neuer Mitarbeiter erst ab dem 01.05.2010 eingestellt werden könnte.

Sollte Ihr Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe anführen, die gegen die Resturlaubsgewährung sprechen, steht Ihnen gem. § 7 Abs. 4 BUrlG allerdings ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu, also auf Vergütung für die 7 nicht genommenen Urlaubstage.

  1. Welches rechtlich saubere und unverfängliche Vorgehensmuster (insbesondere Anschreiben an Arbeitgeber und Arbeitsamt) ist erforderlich, damit für den Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen?

Damit für den Arbeitnehmer keine Nachteile, insbesondere ALG-1-Sperre, entstehen, wäre es günstig, wenn der Arbeitgeber sein mündliches Vertragsangebot nicht schriftlich unterbreiten würde und insbesondere nicht der Arge zur Kenntnis geben würde.

Da der befristete Arbeitsvertrag mit Ablauf des 30.04.2010 automatisch ausläuft, wäre weder von Ihrer Seite noch von Seite des Arbeitgebers irgendetwas zu beachten oder schriftlich zu formulieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice