Sind Schönheitsreparaturklauseln wirksam?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Frage über Schönheitsreparaturen. Ich glaube, dass die Schönheitsreparaturenklausel in meinem Mietvertrag unwirksam ist . Können sie mir diesen Vertrag an schauen und mir mit teilen, wann ich zum Reparieren ´verpflichtet bin?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Regelung über die Vornahme von Schönheitsreparaturen in § 13 Ihres freundlicherweise zur Verfügung gestellten Mietvertrags. Leider ist diese Regelung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dort genannte Definition des Begriffs der Schönheitsreparaturen trifft zu. Eine Überwälzung der Pflicht von Schönheitsreparaturen auf Sie als Mieter ist zulässig.

Unzulässig sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung so genannte starre Fristenpläne, aus denen sich ergibt, nach welchen Zeitabschnitten die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Zwar sind in Ihrem Mietvertrag bestimmte Zeitintervalle genannt (3 bzw. 5 Jahre), jedoch sind diese nicht starr, da sich in § 13 Ziffer 2 des Mietvertrages der folgende Passus findet: "Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist." Dies ist der entscheidende Hinweis darauf, dass die Frist nicht starr sein soll, sondern nur als Regelfrist gelten soll und es der Mieter in der Hand haben soll, sich auf die fehlende Erforderlichkeit im konkreten Fall zu berufen, weil die Wände nach den besagten Zeitabschnitte z.B. "noch wie neu" und nicht abgewohnt aussehen.

Sofern die Wände und Decken daher noch wie neu aussehen, könnten Sie sich tatsächlich darauf berufen, dass Sie nicht streichen müssen. Allerdings ist dies von Ihnen im Streitfall auch zu beweisen. Die kurzen Regelfristen von 3 bzw. 5 Jahren werden von vielen Juristen, wie ich finde, völlig zu Recht kritisiert, jedoch hat der Bundesgerichtshof hierüber noch nicht entschieden, sodass derzeit wohl noch davon auszugehen sein wird, dass diese Fristen als Regelfristen (nicht als starre Fristen) zulässig sind. Sofern Ihre Wände nach den besagten Zeitabschnitten nicht mehr wie neu aussehen, halte ich Sie leider für verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice