Sexuelle Belästigung durch Vorgesetzten: Wie wehre ich mich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 30.01. habe ich von meinem Arbeitgeber meine ordentliche Kündigung zum 31.07. erhalten. Ebenso wurde ich mit sofortiger Wirkung freigestellt.
Ich habe 16 Jahre als Assistentin der Geschäftsführung in diesem mittelständischen Familienunternehmen gearbeitet.
Gegen die Kündigung habe ich Klage eingereicht. Mein Arbeitgeber will sich nun außergerichtlich mit mir einigen und bietet mir eine Abfindung von EUR 25.000. Dies entspricht in etwa 0,5 Bruttomonatslohn pro Zugehörigkeitsjahr.

Nun zu meinem Anliegen:

Mein direkter Vorgesetzter (der Gründer und Inhaber der Firma) hatte während meines Angestelltenverhältniss mehrmals die Zeitschrift „Playboy“ in meiner Anwesenheit angeschaut und mir persönliche Fragen zur Intimrasur gestellt.
Außerdem sollte ich zweimal für ihn pornografische DVD´s kaufen. Was ich auch getan hatte.
Vor einigen Jahren war ich anlässlich einer geschäftlichen Veranstaltung in einem Hotel im Allgäu (das Hotel gehört auch zum Unternehmen). Hier war ich am Abend im Wellnessbereich des Hotels und traf dabei zufällig auf meinen Vorgesetzten im Dampfbad und in der Sauna.
Seit diesem Zusammentreffen hat mein Vorgesetzter mir immer wieder einen Klapps auf den Po gegeben.
Er begründete sein Handeln folgendermaßen: „Wenn man mit jemandem in der Sauna/Dampfbad war kann man ihn nicht wegen sexueller Belästigung anklagen“!
Diese Aussage wiederholte er regelmäßig und hat mich damit total eingeschüchtert. Aus Angst meinen Arbeitsplatz zu verlieren habe ich es zugelassen.
Ich habe keine Zeugen, er hat es immer nur dann getan wenn wir alleine in seinem Büro waren.

Kann ich jetzt noch dagegen vorgehen? Wenn ja, wie?
Oder stimmt seine Aussage und ich kann nichts unternehmen weil wir uns zufällig im Dampfbad/Sauna getroffen hatten?

Hat eine außergerichtliche Einigung und die Annahme der Abfindung meinerseits, wie anfangs beschrieben, darauf Einwirkung?

Antwort des Anwalts

Einzelne Verhaltensweisen Ihres früheren Vorgesetzten erfüllen damit eindeutig den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Dieser ist gesetzlich definiert in § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Danach liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Im Einzelnen:

Zweifellos erfüllen die Klappse auf den Po sowie die Fragen zur Intimrasur im Zusammenhang mit dem Durchblättern der Zeitschrift "Playboy" den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Im Hinblick auf den unerwünschten Körperkontakt spielt es auch keine Rolle, dass Sie sich zufällig mit Ihrem früheren Vorgesetzten in der Sauna/Dampfbad befunden hatten. Dass rechtfertigt in keinster Weise ein derartiges Verhalten, so dass der Standpunkt Ihres früheren Vorgesetzten, Sie könnten deswegen nicht gegen ihn vorgehen, schlichtweg falsch ist.

Das Zeigen pornografischer Darstellungen stellt ebenfalls eine sexuelle Belästigung dar. In dem vorliegenden Fall hatte Ihr früherer Vorgesetzter nach Ihrer Schilderung Ihnen zwar nicht die die DVDs mit pornographischen Inhalten vorgeführt, aber im Kontext der von Ihnen geschilderten Verhaltensweisen, die eindeutig eine sexuelle Belästigung darstellen, verstärkt ein derartiges Verhalten die Annahme einer sexuellen Belästigung Ihnen gegenüber.

Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Ansehen der Zeitschrift "Playboy" in Ihrer Gegenwart. Zwar darf man wohl nicht davon ausgehen, dass diese Zeitschrift pornographische Darstellungen enthält und somit das Ansehen in Ihrem Beisein für sich genommen keine sexuelle Belästigung darstellen dürfte, gleichwohl stellt sich dies in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt anders dar, da ihr früherer Vorgesetzter Ihnen gleichzeitig persönliche Fragen zur Intimrasur gestellt hatte.

Für Sie ergeben sich daraus folgende rechtliche Handlungsmöglichkeiten:

  1. Strafrechtlich:
    Da eine sexuelle Belästigung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, könnten Sie eine Strafanzeige erstatten. Bedenken Sie bitte, dass die Verfolgungsverjährung drei Jahre beträgt, ab Beendigung des Delikts, d.h., wann genau hat er Sie zum letzten Mal auf die Intimrasur angesprochen und wann genau erfolgte der letzte unnötige Körperkontakt.

  2. Zivilrechtlich:
    a) Das Beschwerderecht gem. § 13 AGG ist vorliegend nicht zielführend, da Ihr früherer Vorgesetzter zugleich der Betriebsinhaber ist.

b) Sie können jedoch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 (Verletzung des Persönlichkeitsrechts) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB geltend machen, da die sexuelle Belästigung eine unerlaubte Handlung darstellt- Auch insoweit gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die jedoch erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die letzte sexuelle Belästigung stattfand.

Da diese Verfahren eigene Rechtsverfahren darstellen, haben Sie keinen direkten Einfluss auf das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren. Indirekt aber unter Umständen schon, wenn Ihr früherer Vorgesetzter dann nicht mehr bereit wäre, einen Vergleich mit Ihnen abzuschließen. Insoweit müssen Sie hier eine Abwägung vornehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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