Schichtarbeit für 60-Jährigen zumutbar?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Werkzeugmacher von Beruf und werde in wenigen Tagen 60 Jahre alt. Bin leider auch gesundheitlich etwas "angeschlagen".
Mein Arbeitgeber besteht jetzt darauf, dass ich in Schichtarbeit gehe. Welche Möglichkeit habe ich, davon verschont zu bleiben?
Ich möchte schon meinen Job behalten, andererseits will ich keinesfalls mit 60 Jahren in Schichtarbeit gehen.

Antwort des Anwalts

Die Regelungen über die Schichtarbeit und deren Zulässigkeit befinden sich in § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, Nachtarbeit zu leisten, muss auf Ihr Verlangen hin der Arbeitgeber Sie auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz setzen. Sie sollten dringend mit Ihrem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen und das Vorhaben des Arbeitgebers besprechen. Wenn dieser auch der Meinung ist, dass Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes keine Nachtarbeit ausführen sollten, lassen Sie sich dies in einem Gutachten/Attest bescheinigen und legen Sie dies dem Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber kann den Wunsch, keine Nachtarbeit zu leisten dann nur ablehnen, wenn es aus betrieblichen Gründen keine andere Möglichkeit gibt (beispielsweise wenn kein anderer Arbeitnehmer zur Verfügung steht).

Eine gesetzliche Altersgrenze, aber der man generell keinen Schicht/Nachtdienst mehr zu leisten hat, gibt es allerdings leider nicht.

Der Arbeitgeber kann Sie nur nicht anweisen einen Nachtdienst auszuführen, wenn dies laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, wenn beispielsweise konkret festgesetzt ist, dass Sie tätlich nur von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr arbeiten müssen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber Sie anweisen, auch zu anderen Zeiten zu arbeiten (sogenanntes Direktionsrecht des Arbeitgebers).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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