Schadensersatz bei privatem Unfall mit Dienstfahrzeug trotz Versicherung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Angestellter eines Baustoffhändlers im Innen-/Außendienst und habe ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung mit der 1% Regel. Der Baustoffhändler hat das Fahrzeug wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe, eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,- Euro und eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- Euro.

In der Überlassungsvereinbarung steht Folgendes:
"Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber für alle Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Arbeitnehmers eintreten; bei normaler Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig. Unter die Haftung fallen auch Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder mangelnde Wartung eintreten sowie der Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl bei nicht ordnungsgemäßem Abschließen. Ereignet sich der Unfall während einer Privat-
fahrt, übernimmt der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung.

Ich habe beim Rückwärtsfahren mit dem Anhänger meines Schwiegervaters zu stark eingeschlagen und der Hänger prallte seitlich links ins Heck. Schaden ge-
mäß Gutachten des Versicherers ca. 4.700,- Euro. Die Versicherung will nicht zahlen, da keine Einwirkung von außen vorliegt. Mein Arbeitsgeber versucht es jetzt noch über die Betriebshaftpflicht. Sollte das nicht fruchten, kommen sehr große Kosten auf mich zu. Ich möchte hier vorbereitet sein. Ich verdiene 3.100,- Euro Brutto.

Wie ist die rechtliche Lage? Ist die Versicherung im Recht? Kann der Arbeit-geber Schadensersatz von mir verlangen? Welcher Grad der Fahrlässigkeit liegt vor? Was kann ich jetzt tun?

Antwort des Anwalts

Sie haben beim Rückwärtsfahren Ihren Firmenwagen beschädigt. Dieser ist Ihnen zur privaten Nutzung überlassen worden.
In Ihrem Arbeitsvertrag findet sich eine Klausel folgenden Inhaltes:
„"Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber für alle Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Arbeitnehmers eintreten; bei normaler Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig. Unter die Haftung fallen auch Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder mangelnde Wartung eintreten sowie der Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl bei nicht ordnungsgemäßem Abschließen. Ereignet sich der Unfall während einer Privat- fahrt, übernimmt der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung.“

Jetzt habe die Kaskoversicherung mitgeteilt, nicht eintrittspflichtig zu sein, weil kein Unfallereignis vorläge.
Hierzu kann ich Ihnen folgendes sagen:

Gedeckt und vom Versicherungsschutz umfasst ist in der Kaskoversicherung der unmittelbar am Fahrzeug durch Beschädigung oder Zerstörung entstandene Sachschaden, also – anders als in der Krafthaftpflichtversicherung – nicht der Sachfolgeschaden wie z. B. Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten oder Wertminderung.
Mitversichert sind nach A.2.1.1 neben dem Fahrzeug auch die unter A.2.1.2 und A.2.1.3 AKB aufgeführten Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör. In A.2.1.4 AKB sind explizit die nicht versicherbaren Gegenstände aufgeführt.

Soweit noch § 12 Abs. 1 AKB Anwendung findet, sind Fahrzeug- und Zubehörteile mitversichert, wenn sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und unter Verschluss verwahrt oder am Fahrzeug befestigt sind. Diese Grundregel müssen auch alle in der separaten »Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile« – kurz Teileliste – enthaltenen Teile erfüllen.
Die Fahrzeug-Voll-Versicherung beinhaltet das komplette Paket aller versicherbaren Schadenursachen an einem Kfz. Es enthält zusätzlich zu den versicherten Gefahren in der Teilkasko (s. Rdn. 35) Versicherungsschutz für Unfallschäden am Fahrzeug sowie für Beschädigungen durch mut- und böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.

Innerhalb eines Kaskovertrages können unterschiedlich hohe Selbstbehalte für Teilkasko oder Vollkasko vereinbart sein. Anders als in der Teilkasko wirkt sich ein Vollkaskoschaden wegen der hier üblichen Schadenfreiheitsklassen auf die künftig zu zahlende Prämie aus. Der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) in Vollkasko darf jedoch nicht belastet werden, wenn der VN die Vollkasko nur deswegen in Anspruch nimmt, weil ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG bzw. § 3 Satz 1 PflVG an seinen Kaskoversicherer verweist.

Anders als die Musterbedingungen sehen einige VR in ihren Bedingungen/Tarifbestimmungen einen Schadenrückkauf auch in (Voll) Kasko vor. Das Verfahren ähnelt dem in der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Besonderheit, dass die regelmäßig geltende Frist von 6 Monaten für die Rückzahlung mit dem Erhalt der Kaskoentschädigung zu laufen beginnt. Dies kann vor allem bei anfangs unklarer Haftung oder bei unsicheren Regressen speziell im Ausland ein Vorteil für den VN sein.

Der Begriff des Unfalles ist in A.2.3.2 bzw. § 12 Abs. 1 Ziff. II e AKB definiert. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die fünf Merkmale

unmittelbar,

von außen her,

plötzlich,

mit mechanischer Gewalt,

einwirkendes Ereignis

gegeben sind.

Für das Vorliegen eines Unfalles spielt es keine Rolle mehr, ob das Ereignis unfreiwillig herbeigeführt worden ist. Die Freiwilligkeit findet allerdings i.R.d. Prüfung des § 81 VVG (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) Berücksichtigung.

Zu den Unfallmerkmalen im Einzelnen:

Das Schadenereignis muss plötzlich auf das Fahrzeug einwirken. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Vorgang in einem kurzen Zeitraum abspielt und für den VN objektiv unerwartet und unvorhersehbar war.

Das Merkmal »plötzlich« dient als zeitliche Komponente zur Abgrenzung von länger andauernden Einwirkungen und Verschleißschäden. Nur die Einwirkung des Schadenereignisses selbst muss plötzlich erfolgen, die Folgen der Einwirkung können dann allmählich eintreten, wenn sie für den VN unvorhersehbar waren.

Das Unfallereignis muss den Schaden bzw. die Zerstörung des Fahrzeuges unmittelbar verursacht haben, ohne dass andere wesentliche Ursachen dazwischen getreten sind.

Das Schadenereignis darf nicht eine mögliche Ursache zu anderen, näher liegenden Ursachen sein. Der Unterschied zum Kriterium »plötzlich« wird bisweilen nicht streng auseinander gehalten: Die Unmittelbarkeit verlangt, dass das Schadenereignis eine unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst erzeugt, während das Merkmal »plötzlich« sich darauf bezieht, dass das Schadenereignis selbst unmittelbar eintritt.

Unmittelbarkeit liegt auch dann vor, wenn die Einwirkung nicht schon an sich, sondern erst beim Anlassen des Motors bzw. beim weiteren Betrieb einen Schaden bewirkt.

Das Schadenereignis muss von außen her auf das Fahrzeug einwirken. Im Umkehrschluss besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Einwirkung auf einem inneren Betriebsvorgang beruht. Daraus folgt, dass Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden keine Unfallschäden sind. Dies wird in A.2.3.2 oder § 12 Abs. 1 Ziff. II e S. 2 AKB zusätzlich klargestellt.

Vor allem bei Nutzfahrzeugen bieten einige VR den Einschluss solcher Schäden gegen Mehrprämie über besondere Bedingungen an. Bringt ein VN, der diesen Einschluss vertraglich vereinbart hatte, beim Wechsel des Versicherers zum Ausdruck, dass er Versicherungsschutz wie bisher wünscht und ermittelt der Vertreter den Umfang nicht näher, so haftet der neue VR aus c.i.c. auf Schadensersatz, wenn ein Betriebsschaden eintritt, der nach dem alten Vertrag versichert gewesen wäre, nach dem neuen aber nicht.

Das Schadenereignis muss mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken, also nach den Gesetzen der Mechanik mittels Zug und Druck. Bei elektrischen, psychischen und vor allem chemischen Einwirkungen ist hingegen der Unfallbegriff nicht erfüllt. Die mechanische Einwirkung muss nicht besonders intensiv, aber doch spürbar sein.

In Ihrem Falle macht nun der Punkt der Einwirkung von außen unter Umständen Schwierigkeiten:

Betriebsschäden sind alle Schäden, die entweder durch Bedienungsfehler oder durch Materialfehler bzw. normale Abnutzung entstehen. Die Abgrenzung zwischen einem Unfall und einem nicht versicherten Betriebsvorgang kann im Einzelfall schwierig sein. Abgrenzungskriterium für einen Betriebsschaden ist, ob sich das normale Betriebsrisiko aufgrund der Art der Verwendung im gewöhnlichen Fahrtbetrieb realisiert hat und der VN damit rechnen konnte.

Schäden zwischen zusammengekoppelten Fahrzeugen ohne Einwirkung von außen sind nach A.2.3.2 der Musterbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Mit dieser Klausel reagierten die VR auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Zugfahrzeug und Anhänger nicht mehr als Betriebseinheit anzusehen sind, wenn es zwischen einem ziehenden Fahrzeug und einem Anhänger oder Auflieger aus einer Verkehrssituation heraus zur Berührung oder Kollision kommt. Jedes Fahrzeug beeinflusst nach Auffassung der Rechtsprechung das Fahrverhalten des anderen. Da auf jedes einzelne Fahrzeug abzustellen ist und ziehendes wie gezogenes Fahrzeug durch einen eigenen Versicherungsvertrag versichert sind, wirken die Fahrzeuge mechanisch aufeinander ein, sodass ein Unfallereignis vorliegt. Die von vielen Versicherern übernommene Ausschlussklausel ist wirksam, da weder überraschend noch unklar i.S.d. §§ 305 ff. BGB.237 Der VN kann bei einer verkehrsbedingten Vollbremsung über den erweiterten Aufwendungsersatz nach §§ 83, 90 VVG den durch den Anhänger am Zugfahrzeug verursachten Schaden ersetzt bekommen. Eine Einwirkung von außen nimmt die Rechtsprechung bereits dann an, wenn der Schaden durch Witterungseinflüsse oder die Straßenbeschaffenheit zurück zu führen ist.

Hieraus folgt nun für Sie, dass die Versicherung tatsächlich nicht eintrittspflichtig ist, wenn der genannte Ausschluss greifen sollte.
Hier ist dann weiter zu prüfen, ob und wie Sie zum Schadenersatz verpflichtet sein könnten:

Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (BAG 5.?2.?2004 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 1; krit. Schwirtzek NZA 2005, 437 ff.). Eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach ein Arbeitnehmer für alle von ihm fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstfahrzeug bis zur Höhe einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung haftet, ist deshalb wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, weil sie dem Arbeitnehmer auch bei leichtester Fahrlässigkeit diese Haftung auferlegt. Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Dienstwagen auch für Privatfahrten zu nutzen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung; sie rechtfertigt keine Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers für Unfallschäden am betrieblich genutzten Dienstwagen (BAG 5.?2.?2004 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 1).

Unterlässt der Arbeitgeber des Weiteren für ein seinem Arbeitnehmer überlassenes Dienstfahrzeug den Abschluss einer nicht mit unzumutbaren Kosten verbundenen, üblichen Vollkaskoversicherung, beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall auf die Höhe derjenigen Kosten, die auch durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären, insbes. die übliche Selbstbeteiligung.
Hier ist aber eine solche Versicherung eigentlich abgeschlossen worden.
Bei der Anwendung dieses Grundsatzes verbietet es sich, danach zu unterscheiden, ob der vom Arbeitnehmer verursache Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt geschehen ist (LAG Köln 22.?12.?2004 LAG Report 2005, 254 LS; a.A. s. Rdn. 678). In den Schutzbereich dieser Haftungsbeschränkung fällt danach auch der Familienangehörige, dem der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug befugter Weise zur Nutzung überlassen hatte (LAG Köln 22.?12.?2004 LAG Report 2005, 254 LS, str.; a.A. s. Rdn. 678).
Hier scheitert die Kostenübernahme dem Grunde nach wegen dem Fehlen eines Unfalles im Sinne der versicherungsrechtlichen Definition.
Bei der Beurteilung des zu ersetzenden Schadens kann es eine Rolle spielen, ob der Schaden an sich versicherbar ist, etwa durch eine Betriebshaftpflichtversicherung) oder durch eine Fahrzeugkaskoversicherung. Das BAG hat zwar bislang eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss derartiger Versicherungen verneint, soweit dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder sich eine derartige Verpflichtung aus anderen Rechtsquellen, z.B. aus einem Tarifvertrag, ergibt. Im Ergebnis gelangt das BAG jedoch zu einer Begrenzung des Haftungsumfanges auf die Höhe der üblichen Selbstbeteiligung über die Anwendung der Grundsätze der Haftungserleichterung i.R.d. innerbetrieblichen Schadensausgleichs (BAG v. 24.11.1987, DB 1988, 1603 = NZA 1988, 579). In seinem Urt. v. 18.01.2007 hat das BAG u.a. ausgeführt, für den Arbeitgeber wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust umso mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherung, ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer, deckbar ist (NZA 2007, 1230 = DB 2007, 973).

In einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis wird der Arbeitgeber regelmäßig durch Aufrechnung mit dem Vergütungsanspruch seinen Schadensersatzanspruch realisieren. Zu beachten sind die Pfändungsgrenzen des Arbeitseinkommens, die sich aus der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO ergeben. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot nach § 394 Satz 1 BGB ist allerdings rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohn- oder Ruhegehaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des früheren Arbeitnehmers aufrechnen will (BAG v. 18.03.1997, NZA 1997, 1108).

Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes kommt auf alle Fälle Fahrlässigkeit in Frage, bei einer unkontrollierten Rückwärtsfahrt könnte durchaus auf grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.

Sie werde daher, wenn die Betriebsversicherung nicht zahlen sollte, den Schaden begleichen müssen.
Unter Umständen könnten Sie Ihre private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, das wäre noch gesondert zu prüfen.
Bei Ihrem Einkommen und dem entstandenen Schaden kann man noch nicht von einem groben Missverhältnis reden, welches eine Haftungsbegrenzung mit sich bringen würde, das wäre nur dann gegeben, wenn der Schaden sich auf ungefähr das dreifache des Monatseinkommens belaufen würde.
Die Entscheidung des LAG München und vergleichbare Urteile des BAG (v. 23.01.1997, NZA 1998, 140 und v. 28.10.2010, NZA 2011,345 = DB 2011, 711), die letztlich das augenfällige Missverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und eingetretenem Schaden berücksichtigen, bewegen sich damit auf der vom Großen Senat des BAG (v. 27.09.1994, DB 1994, 2237 = NZA 1994, 1083) vorgezeichneten Linie, nach der die möglichen Gesichtspunkte, die bei einer Verteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Rolle spielen können, wie folgt zusammengefasst sind:

Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens,

Gefahrgeneigtheit der Arbeit,

Höhe des Schadens,

vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko,

Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,

Höhe des Arbeitsentgeltes,

etwaige Risikoprämie im Arbeitsentgelt,

Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers,

Lebensalter des Arbeitnehmers,

Familienverhältnisse des Arbeitnehmers,

bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers.

Zur Auswirkung etwa bestehender Versicherungen auf die Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat das BAG in seinem Urt. v. 28.10.2010 (NZA 2011, 345 = DB 2011, 711) folgende Orientierungssätze aufgestellt:

Wird die schädigende Handlung von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erfasst, so ist die Existenz eines Versicherungsschutzes in die Abwägung einzubeziehen.

Entsprechendes gilt, wenn die Vertragsparteien den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vertraglich ausbedungen haben und der Arbeitnehmer dafür eine zusätzliche Vergütung erhält.

Das Bestehen einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für privates Handeln beeinflusst dagegen die Haftungshöhe regelmäßig nicht.

Ein deutliches Missverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und eingetretenem Schaden ist jedenfalls noch nicht erreicht, wenn der zu ersetzende Schaden nicht über drei Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers liegt (BAG v. 15.11.2001, NZA 2002, 342 = DB 2002, 900). Das BAG (v. 18.01.2007, NZA 2007, 1230 = DB 2007, 973) hat zur Frage des Missverhältnisses von Arbeitsverdienst zur Schadenshöhe ausgeführt: »Der Schaden beläuft sich der Höhe nach auf etwa 3,5 Bruttomonatsgehälter und liegt damit nur knapp über der vielfach in die Diskussion eingeführten Grenze von drei Monatsgehältern.«

Die für eine Schadensteilung auch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht kommenden Kriterien, die keinen abschließenden Katalog bilden, sind zwar aus einer rechtsähnlichen Anwendung der Mitverschuldensregelung nach § 254 BGB gewonnen, haben aber mit der Frage, ob ein Mitverschulden des Arbeitgebers bei der Schadensverursachung vorliegt, für sich genommen nichts zu tun.
Damit müssten Sie, wenn keine Versicherung aufkommt, tatsächlich den angerichteten Schaden selbst regulieren. Dem wäre vergleichbar der Schaden, der entsteht, wenn Sie sich verschalten und dadurch ein Getriebeschaden eintritt oder wenn Sie beim Transport von Flüssigkeiten die Innenausstattung zerstören.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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