Rechtmäßigkeit einer Beurlaubung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin heute von meinem Arbeitgeber (bis auf Weiteres beurlaubt worden)!
Ohne Angaben von Gründen!

  1. ist das rechtens?
  2. Soll oder muss ich mir einen Anwalt für Arbeitsrecht nehmen?
  3. Ich habe 50% GdB. Gilt ein besonderer Kündigungsschutz?
  4. Soll ich mich arbeitsunfähig schreiben lassen?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre einzelnen Fragen sind meinen Antworten vorangestellt:

Ich bin heute von meinem Arbeitgeber (bis auf Weiteres beurlaubt worden)! Ohne Angaben von Gründen!

Frage 1.: ist das rechtens?

Antwort: Die einseitige Freistellung seitens des Arbeitgebers (gleichbedeutend mit Beurlaubung) ist regelmäßig nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Hause schickt, weil er ihn nicht mehr beschäftigen will, vgl. BAG NZA 2007, 36. Dies dürfte auch auf den Fall der widerruflichen einseitigen Freistellung übertragbar sein, was mangels Kündigung in Ihrem Fall wohl anzunehmen ist. Auf der Arbeitnehmerseite hat diese widerrufliche Freistellung jedoch zur Folge, dass der Arbeitgeber ihn jederzeit wieder zur Arbeitsleistung verpflichten könnte. Sie müssen sich quasi laufend bereit halten, bei Abruf Ihre Arbeitsleistung erbringen zu können. Die Freistellung begründet keine Unmöglichkeit, sondern Annahmeverzug des Arbeitgebers betreffend Ihrer Arbeitsleistung. Dieser wird automatisch begründet und bedarf keines wörtlichen Angebotes Ihrer Arbeitsleistung. Ihr Vergütungsanspruch bleibt Ihnen selbstverständlich erhalten.

Frage 2.: Soll oder muss ich mir einen Anwalt für Arbeitsrecht nehmen?

Antwort: Sofern Ihr Arbeitgeber Sie lediglich beurlaubt (freigestellt) hat, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts derzeit (noch) nicht erforderlich. Sofern allerdings eine Kündigung folgt oder diese im Zusammenhang mit der Freistellung bereits schriftlich ausgesprochen wurde (bzw. wird), sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Beachten Sie bitte die dreiwöchige Ausschlussfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Frage 3.: Ich habe 50% GdB gilt ein besonderer Kündigungsschutz?

Antwort: Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (Kündigungsverbot unter Erlaubnisvorbehalt). Geschützt werden in erster Linie schwerbehinderte Menschen. Dies sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %, sodass Sie diesen Schutz genießen. Vorausgesetzt ist, dass es an zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem freien Arbeitsplatz fehlt.

Frage 4.: Soll ich mich arbeitsunfähig schreiben lassen?

Antwort: Soweit Sie einsatzfähig sind, bedarf es keiner (vorsorglichen) Arbeitsunfähigkeit. Dies würde für Sie auch keinen besonderen Schutz vor einer erwarteten Kündigung bedeuten. Denn auch während einer Krankheit kann ein Arbeitnehmer entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ohne weiteres gekündigt werden. Eine andere Frage ist, ob eine Kündigung mit einer Krankheit begründet werden kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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