Rauswurf aus dem Hotel wegen Zigarettenrauchen in einem Nichtraucherzimmer - gerechtfertigt ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn (25) ist dienstlich in Heidelberg. Sein Arbeitgeber finanziert seine Unterbringung, die bis Ende August gebucht war.

In dem Hotel bewohnte er seit 1. 8. ein Nichtraucherzimmer, rauchte aber trotzdem einige Male und beseitigte Spuren (Aschenbecher) nicht gründlich. Der Hotelier will auch einen kleinen Brandfleck im Laken gefunden haben, den sich mein Sohn nicht erklären kann.
Als er gestern Abend nach dem Wochenende wieder im Hotel eintraf, hatte das Personal ihm seine persönlichen Sachen in seiner Abwesenheit in seinen Koffer gepackt und setzte ihn vor die Tür. Man teilte ihm mit, dass man die echten oder angeblichen Spuren fotografiert und an seinen Arbeitgeber gemailt hatte, mit dem der Hotelmietvertrag besteht. Mein Sohn musste bei Nacht und Nebel und mit Gepäck spät abends ein Taxi nehmen und eine Absteige suchen.

Frage:
Ist das Verhalten des Hoteliers gerechtfertigt? (Hinauswurf, Verpacken der Sachen/ Kontaktieren des Arbeitgebers)
Ist mit Konsequenzen seitens des Arbeitgebers meines Sohnes zu rechnen?
Wie ist zu verfahren, wenn der Hotelier meint, das ganze Zimmer müsse nun renoviert werden etc.?
Ist das Mietverhältnis mit dem Hinauswurf beendet?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Frage 1.: Ist das Verhalten des Hoteliers gerechtfertigt? (Hinauswurf, Verpacken der Sachen/ Kontaktieren des Arbeitgebers)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Ihrem Sohn und dem Hotelbetreiber kein Vertragsverhältnis besteht. Vielmehr ist ein Mietvertrag iSv §§ 535, 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwischen dem Arbeitgeber Ihres Sohnes und dem Hotelbetreiber geschlossen worden. Ihr Sohn ist lediglich aus diesem Vertragsverhältnis berechtigt, die vom Arbeitgeber gebuchten und bezahlten Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ferner unterliegt Ihr Sohn den vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag und damit auch den AGB des Hotels sowie der bestehenden Hausordnung. Zwar ist mir und vermutlich (derzeit) auch Ihnen der Schriftwechsel zwischen dem Hotel und dem Arbeitgeber nicht bekannt. Es ist jedoch zu vermuten, dass der Hotelbetreiber das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 BGB außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt hat. Die Kündigung konnte nur gegenüber dem Arbeitgeber als Vertragspartner und nicht gegenüber Ihrem Sohn erfolgen. Wegen seiner Wochenendabwesenheit konnte er auch nicht von dem Schritt in Kenntnis gesetzt werden. Der Arbeitgeber muss sich das Fehlverhalten Ihres Sohnes insoweit zurechnen lassen. Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hier kommt die vertragswidrige Nutzung des Hotelzimmers durch Ihren Sohn als wichtiger Grund in Betracht. Denn ein als Nichtraucherzimmer ausgewiesenes Hotelzimmer kann bereits bei Rauchen an wenigen Tagen in absehbarer Zeit nicht mehr an Nichtraucher vermietet werden, da sich Zigarettenrauch bekanntlich schnell und vor allem nachhaltig in Betten, Sitzmöbeln, Gardinen und sogar Teppichen und Tapeten festsetzt. Die Schwelle des Zumutbaren iS des § 543 Abs. 1 dürfte für den Hotelbetreiber bereits bei einem einmaligen Verstoß wegen der Dauerwirkung überschritten sein. Das eigenmächtige Räumen des Hotelzimmers war ebenfalls gerechtfertigt, da Hotelzimmer nach § 549 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich nicht den für Wohnraum geltenden Mieterschutz genießen. Das Hausrecht am Hotelzimmer ist regelmäßig durch Zustimmung des Mieters/Hotelgastes eingeschränkt, was sich bereits durch die Erlaubnis des Betretens und Reinigens durch die Zimmermädchen zeigt. Im Ergebnis dürfte die Handlungsweise des Hotelbetreibers deshalb gerechtfertigt sein.

Frage 2.: Ist mit Konsequenzen seitens des Arbeitgebers meines Sohnes zu rechnen?

Das Fehlverhalten Ihres Sohnes ist sicherlich zu missbilligen. Auch arbeitsrechtlich wäre eine Abmahnung wohl vertretbar, da Ihr Sohn auch das Ansehen der Firma seines Arbeitgebers geschädigt hat, wenn auch nur mittelbar. Allerdings wäre eine Kündigung m.E. nicht gerechtfertigt, da das Arbeitsverhältnis nicht direkt betroffen war, sondern durch ein außerhalb des Betriebes liegendes Verhalten Ihres Sohnes.

Frage 3.: Wie ist zu verfahren, wenn der Hotelier meint, das ganze Zimmer müsse nun renoviert werden etc?

Dies lässt sich nach den vorliegenden Informationen kaum einschätzen, da die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Entfernung des Geruchs von der Dauer und Intensität des Rauchens abhängt. Ein Renovieren dürfte bei einer Nutzung von weniger als einer Woche wohl nicht erforderlich sein. Ihr Sohn dürfte sich tagsüber wegen seines Programms nicht (rauchend) im Zimmer aufgehalten haben. Vermutlich dürfte neben dem ohnehin durchzuführenden Wechseln der Bettwäsche ein intensives Lüften über einen längeren Zeitraum ausreichen. Möglicherweise ist eine Weitervermietung für 1 bis 3 Tage nicht möglich, so dass die Hotelkosten insofern einen Mindestschaden darstellen dürften.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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