Pflicht zur Benennung des Tätigkeitsfelds im Arbeitszeugnis

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit einiger Zeit bin ich bei einem neuen Arbeitgeber im Sozialwesen tätig. Meine jetzige Geschäftsführung hat mich auf eine neue Stelle versetzt. Zum nachträglichen Nachweis bei einem Auftraggeber mussten wir meine bisherigen Tätigkeitsfelder und die Zielgruppen nachweisen, mit denen ich bis zum jetzigen Zeitpunkt gearbeitet habe. Leider ist gerade die Zielgruppe nicht immer detailliert in meinen Arbeitszeugnissen genannt. So habe ich bei den alten Arbeitgebern ein Formular aufgesetzt, das nur noch unterschrieben und an mich zurück gesandt werden musste, in dem nur der Nachweis über die Zielgruppe nochmals bestätigt wird. Alle Arbeitgeber haben mir dies nachträglich nochmals bestätigt, nur ein Arbeitgeber verweigert mir dies, mit der Begründung, dass ich mit der Zielgruppe nicht bei ihnen gearbeitet habe. Dies stimmt allerdings nicht, denn in der Zeit bei diesem Arbeitgeber war ich fast ausschließlich mit der geforderten Zielgruppe tätig. Habe ich nun die Möglichkeit diese Bestätigung (nicht Arbeitszeugnis) bei dem Arbeitgeber einzufordern und wie?
Zur zusätzlichen Information muss ich angeben, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Mobbing - Situation von meiner Seite her gekündigt wurde und es schon einer Korrektur von meiner Seite bzgl. des eigentlichen Arbeitszeugnisses bedurfte.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich haben Sie natürlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Ihnen diejenigen Tätigkeiten in einem Zeugnis bestätigt, in denen Sie auch gearbeitet haben. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätten Sie allerdings die Beweislast, müssten also nachweisen, dass Sie tatsächlich in diesem Bereich tätig waren.

Problematisch erscheint in Ihrem Fall, dass Sie bereits ein schon einmal modifiziertes Arbeitszeugnis erhalten haben, welches offenbar die Zielgruppe nicht enthält ( sonst könnten Sie es ja als Bestätigung verwenden). Sie müssten daher das rechtliche Interesse an einer gesonderten Bestätigung dokumentieren und notfalls die Bestätigung am Arbeitsgericht einklagen.
Dies sollte eigentlich auch gute Aussicht auf Erfolg haben - die Beweisbarkeit freilich vorausgesetzt. Der ehemalige Arbeitgeber darf ja nicht willkürlich Ihr Fortkommen blockieren und müsste also eine gute Begründung dafür liefern, warum er die Bestätigung nicht erteilt. Beim Arbeitsgericht bekommt man in der Regel auch sehr schnell einen Gütetermin.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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