Pfändungsschutz bei Arbeitslosengeld?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos geworden. Die Abfindung wurde von Familiengericht auf 60 Monate als Einkommen umgerechnet. Macht 1200 € monatlich. Allerdings habe ich die Abfindung in die Rentenkasse eingezahlt um den Wegfall der Rentenzahlung an meine EX-Frau auszugleichen. Ich bin zur Zeit schon 1 Jahr arbeitslos. Ich bekomme 1416,60 € Arbeitslosengeld. So wie es aussieht werde ich auch keine Arbeit mehr bekommen (bin 60). Von den Betrag von 2616,60 € soll ich nach den gegenseitigen Ansprüchen monatlich 982 € Aufstockunterhalt bezahlen. Da ich aber nur die 1416,60 € monatlich habe, kann ich die 982 € nicht zahlen. Ich hätte ja selber dann nur 488,60 €. Wenn ich die Zahlung verweigere, was kann man den von dem Betrag 1416,60 € pfänden? Holt sich der Gerichtsvollzieher das Geld vom Arbeitsamt oder vom Girokonto.? Wie läuft das ab?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

  1. Pfändungsschutz bei Arbeitslosengeld
  2. Pfändungsschutz beim Girokonto

zu 1: Denkbar wäre bezüglich Ihres Arbeitslosengeldes eine Abzweigung. Unter Abzweigung versteht man die Auszahlung von Geldleistungen im Bereich des Sozialrechts an andere Personen als den eigentlich Berechtigten. Geregelt ist die Materie in § 48 SGB I (Sozialgesetzbuch). Viele Sozialleistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten. Häufig werden aber Sozialleistungen vereinnahmt, ohne dass dies den Angehörigen zugutekommt, nämlich dann, wenn der Berechtigte seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Um den Angehörigen zu helfen, werden Sozialleistungen nicht mehr an den Berechtigten, sondern unmittelbar an die Ehefrau oder die Kinder ausgezahlt. Sehr häufig geschieht dies bei Kindergeldzahlungen, aber auch Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Renten können abgezweigt werden.

Beantragt ein unterhaltsberechtigter Angehöriger eine Abzweigung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, so hat der Leistungsträger bei Vorliegen eines Unterhaltstitels nicht mehr zu prüfen, ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht; die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels grundsätzlich nach den Regelungen über den Pfändungsschutz (§ 850 d ZPO) bei Unterhaltsansprüchen zu beurteilen. Gestützt werden kann sich dabei auf die Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen wird. Sie belässt Arbeitslosen einen Selbstbehalt von 770 Euro. Sofern Ihre Ex-Frau diesen Weg der Vollstreckung beschreitet, geschieht dies nicht über einen Gerichtsvollzieher. Sie müsste den Antrag wie bei der Kontopfändung oder der Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das Vollstreckungsgericht beantragen.

zu 2. Bei der Pfändung von Bankguthaben gilt der für Arbeitseinkommen anzuwendende § 850 c ZPO (= herkömmliche Pfändungsfreigrenzen, die vom Arbeitgeber zu beachten sind) nicht. Hier wird von Schuldnern häufig der Fehler gemacht zu glauben, dass diese Pfändungsfreigrenzen auch für die Bank gelten. Hat also z. B. der Arbeitgeber das monatliche Gehalt auf das Bankkonto des Mitarbeiters überwiesen und erfolgt der Zugriff des Gläubigers auf das Bankguthaben, greift der Pfändungsschutz des § 850 c ZPO nicht. Allerdings hat der Schuldner die Möglichkeit, gem. § 850 k ZPO die Kontofreigabe beim Amtsgericht zu beantragen. Auf begründeten Antrag erlässt das Amtsgericht einen Beschluss, an den auch die Bank gebunden ist. So kann der Schuldner erreichen, dass auch sein auf der Bank deponiertes Arbeitseinkommen teilweise geschützt bleibt. Fraglich ist im Rahmen des § 850 k ZPO, ob dies auch für Arbeitslosengeld, also Sozialleistungen gilt. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 BGHZ 170, 236 = FamRZ 2007, 463 wie folgt bejaht: Mangels eines abschließend im SGB I geregelten verfahrensrechtlichen Pfändungsschutzes ist für auf ein Bankkonto überwiesene laufende Sozialleistungen insoweit nach § 54 Abs. 4 SGB I auf die für Arbeitseinkommen bestehenden Pfändungsschutzvorschriften zurückzugreifen und damit § 850 k ZPO entsprechend anzuwenden. Diesem verfahrensrechtlichen Weg, der zur gebotenen Gleichbehandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen als interessengerecht erscheint, stehen auch keine durchgreifenden Schwierigkeiten in der Abwicklung entgegen.

Sollte eine Pfändung Ihres Girokontos beantragt werden, so sollten Sie umgehend eine Kontofreigabe beim Vollstreckungsgericht (Rechtsantragstelle des Amtsgerichts) Ihres Wohnortes beantragen.

Hinweis: Der Gerichtsvollzieher kann sich die Art der Zwangsvollstreckung nicht aussuchen. Er hat den Auftrag des Gläubigers auszuführen und wird deshalb Ihr Girokonto nicht pfänden. Dies ginge nur durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen muss. An einer Kontopfändung ist mithin ein Gerichtsvollzieher nicht beteiligt. Dieser erhält zumeist einen kombinierten Zwangsvollstreckungsauftrag (Sachpfändung und bei Erfolglosigkeit Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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