Pensionskürzung: Wie kann ich mich dagegen wehren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kürzung Pension: 1994 bin ich als BO 41 in Pension gegangen, war jetzt 20 Jahre bei AA angestellt (keine Kürzung der Pension!) und bin jetzt seit 15.01.14 beim Luftfahrtbundesamt als Angestellter tätig. In dieser Tätigkeit sowie in der vorhergehenden erwerbe ich keine weiteren Anrechte auf Altersversorgung (gesetzlich verboten). Jetzt wurde mir die Pension um 2/3 (1100 €) gekürzt. Hiergegen habe ich bereits Widerspruch eingelegt, einen Bescheid habe ich noch nicht erhalten. Insgesamt sehe ich die Kürzung der Pension als ungerechtfertigt an.

Antwort des Anwalts

Sie haben sich wegen der Kürzung Ihrer Pension an mich gewandt. Sie sind pensionierter Soldat. Ihr Grundgehalt errechnet sich aus der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 5.
Sie haben mir die Berechnung der Versorgungsbezüge zukommen lassen. Bei Ihnen errechnet sich hier ein Ihnen grundsätzlicher Versorgungsbezug in Höhe von EUR 2.822,52.

Tatsächlich wurde Ihnen die Pension aber um einen Ruhensbetrag in Höhe von EUR 1736,07 gekürzt.
Sie fragen nun an, ob das so rechtens ist.

Eingriffsnorm ist hier der § 53 SVG:

§ 53 SVG – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) 1Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,

  2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 ergibt,

  3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen. 3Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 4Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 5Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

(6) 1Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(7) 1Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden, um 20 vom Hundert erhöht. 2Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. An Stelle des 61. Lebensjahres tritt die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes.

  2. Die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen.

  3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

  4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.

  2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

    Absatz 1 Satz 1 bestimmt: „1Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.“
    Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen vor. Die Definition, was Erwerbseinkommen sind, ergibt sich aus Absatz 5 der Vorschrift. Sie beziehen Ihren Unterlagen zufolge Einkünfte aus der Anstellung beim Luftfahrtbundesamt-
    Hieraus folgt nun, dass Sie einen Abzug vom Versorgungsbezug hinnehmen müssen. Der Versorgungsbezug ruht in der nach Abs. 2 der Vorschrift zu bestimmenden Höchstgrenze.
    Die inhaltlich gleiche Vorschrift im Beamtenbesoldungsgesetz ist bereits mehrfach auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft worden. Die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungs- und Übergangsregelungen des § 53 ist von der Rechtsprechung mehrfach bejaht worden. Sie stehen sowohl mit Art. 33 Abs. 5 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 14und 12 GG im Einklang.

    Die Ruhensregelung besagt nun folgendes:
    Abs. 1 gibt die Systematik für die Anwendung der Ruhensvorschrift wieder. Danach werden Versorgungsbezüge nur insoweit gezahlt, als sie neben dem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen hinter der in Abs. 2 bestimmten Höchstgrenze zurückbleiben. Der zusammen mit dem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen über die Höchstgrenze hinausgehende Teil der Versorgungsbezüge ruht.

Das Ruhen der Versorgungsbezüge bedeutet, dass der Anspruch auf Zahlung des ruhenden Teils entfällt, der materielle Versorgungsanspruch aber unberührt bleibt; die Rechtsstellung als Versorgungsberechtigter ändert sich nicht.
Ruhen die Versorgungsbezüge sogar in voller Höhe (weil das anrechenbare Erwerbseinkommen die in Abs. 2 bezeichnete Höchstgrenze übersteigt und die Gewährung der Mindestbelassung ausgeschlossen ist), was bei Ihnen aber nicht der Fall ist, scheidet der Versorgungsempfänger nicht aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus mit der Folge, dass das Ruhen die anteilige Kürzung nicht berührt. Das bedeutet dass die Rechtsstellung als Versorgungsempfänger insgesamt unangetastet bleibt, nur die Höhe der Bezüge wird überprüft.

Für die Ruhensberechnung gilt, wie für die Zahlung der Versorgungsbezüge, im Allgemeinen das Monatsprinzip. Das bedeutet, den monatlich zu zahlenden Versorgungsbezügen sind die im Kalendermonat erzielten anrechenbaren Einkommen gegenüber zu stellen. Einkommen, das nicht monatsbezogen erzielt wird, ist auf die Monate eines Kalenderjahres aufzuteilen. Bei Ihnen ist das Einkommen aus der Tätigkeit beim Luftfahrtbundesamt entsprechend einzusetzen.
Abhängig von der Art des zu regelnden Versorgungsbezuges sowie dem Grund des Ruhestandseintritts bzw. dem Alter des Ruhestandssoldaten sind unterschiedliche Höchstgrenzen maßgebend. Als (volle) Höchstgrenze nach Abs. 2 Nr. 1 sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe anzusetzen.
Für Waisen 40 % daraus (Abs. 2 Nr. 2) und für die in Abs. 2 Nr. 3 genannten Ruhestandsbeamten 71,75 % aus der Höchstgrenze nach Abs. 2 Nr. 1.
Die sog. Mindesthöchstgrenze (71,75 % des 1,5-fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4) ist zu beachten. Weil die Höchstgrenze nach Abs. 2 Nr. 3 auf einen Ruhegehaltssatz (71,75 %) abstellt, ist der jeweils maßgebende Anpassungsfaktor zu berücksichtigen.

Hinzu kommt der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag.
Bei Ihnen ermittelt sich diese Höchstgrenze aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13-. Diese liegt bei Ihnen bei EUR 5376,07. Diese persönliche Höchstgrenze liegt über der Mindesthöchstgrenze, die sich aus der Endstufe von A4 errechnet.
Deswegen ist für die Weiterberechnung der Wert von EUR 5376,07 maßgeblich.

Die Zusammenrechnung von Versorgungsbezug und Verwendungseinkommen führt zu einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von EUR 7.112,14. Die Ermittlung des Höchstbetrages führt nun aber dazu, dass Ihnen aufgrund der Regelung des § 53 SVG nur ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Ruhensgehalt in Höhe des Höchstbetrages zustehen soll. Derjenige Betrag, der den Höchstbetrag übersteigt, wird zum Ruhen gebracht.
Bei Ihnen errechnet sich der Ruhensbetrag aus der Differenz von EUR 7.112,14 – dem Gesamteinkommen und dem Höchstbetrag – mithin EUR 5376,07. Das heisst, je höher der Höchstbetrag ist, desto geringer ist der Ruhensbetrag. Bei Ihnen macht dies EUR 1736,07.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist dieser Betrag korrekt berechnet.

Der Ihnen eigentlich zustehende Versorgungsbezug wird um den Ruhensbetrag gekürzt. Hieraus errechnen sich die ermittelten Versorgungsbezüge in Höhe von EUR 1086,45.

Zusammengerechnet verbleibt Ihnen der Betrag in Höhe von 1086,45 zuzüglich das Verwendungseinkommen in Höhe von EUR 4372,95 abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrages. Dies ergibt wiederum die gesetzliche Höchstgrenze des Abs. 2.

Aus den mir vorgelegten Unterlagen ergibt sich leider, dass bei der Berechnung der ruhenden Versorgungsbezüge kein Fehler gemacht wurde. Sobald die Einkünfte beim Luftfahrtbundesamt in Wegfall kommen oder sich verändern sollten, würde der Ruhensbetrag neu berechnet werden.
Der Anrechnung i.R.d. in Abs. 2 genannten Höchstgrenze unterliegt nach Vollendung des 65. Lebensjahres nur noch Verwendungseinkommen. Der Regelbegriff des öffentlichen Dienstes ist im formellen Sinne zu beurteilen, also danach, ob der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Eine Verwendung i.S.d. Vorschrift liegt sonach vor, sofern ein abhängiges (weisungsgebundenes) Dienst- oder Arbeitsverhältnis (im weitesten Sinne) besteht. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an. Das aus der Verwendung erzielte Einkommen unterliegt der Ruhensvorschrift nach § 53. Sind demnach die Leistungen, die der Versorgungsempfänger während der Zeit seiner Verwendung erhält, kein Verwendungseinkommen, so ist keine Ruhensberechnung veranlasst (z.B. Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten).

Nicht erfasst wird die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden. Diese Ausnahme beruht darauf, dass das Gesetz entsprechend dem Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat auf Religionsgesellschaften keine Anwendung findet. Diese Regelung trägt dem gem. Art. 140 GG, Art. 137 ff. WRV mit Verfassungsrang gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht Rechnung. Kirchlicher Dienst ist kein Staatsdienst.
Im Ergebnis hätten Sie bei Erreichen der Altersgrenze und dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ihren vollen Anspruch auf Ihr Ruhegehalt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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