Nach Aufhebung der Kündigung Abfindung zurück?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen, diese haben mir im Nov. 2009 fristgerecht zum 31.12.09 gekündigt. Eine Abfindung und die offene Lohnausgleichszahlung für Dez. 09 habe ich im Januar 2010 erhalten. Ebenso habe ich mich bei der Agentur für Arbeit im Dez. arbeitslos zum 01.01.2010 gemeldet. Demzufolge habe ich Arbeitslosengeld 1 beantragt und einen Teil ja auch schon ausgezahlt bekommen.

Nun hat mich der Arbeitgeber angerufen und mir gesagt, dass die Kündigung zurückgenommen wird und ich ab 01.01.2010 wieder eingestellt bin, demzufolge muß ich die Abfindung zurückzahlen!

Meine Fragen:
Wie wird das geregelt, wenn ich die Abfindung nicht zahlen kann bzw. nicht in einem Betrag?
Der Arbeitgeber muß mir doch dann die Lohnzahlung für Januar nachzahlen, obwohl ich da nicht tätig war?
Die Agentur für Arbeit fordert doch dann bestimmt Ihre Zahlungen auch zurück, oder?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Da es sich bei einer Abfindung um eine Entschädigung für den erlittenen Verlust des konkreten Arbeitsplatzes handelt, fällt der rechtliche Grund für eine Abfindungszahlung weg, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ihnen offensichtlich nunmehr ohne eine Unterbrechung fortgesetzt werden soll. Das bedeutet, dass Sie diese an Ihren alten Arbeitgeber tatsächlich zurückzahlen müssten, sofern Sie dort rückwirkend zum 01.01.2010 wieder beschäftigt werden und sie dies auch sein wollen. Letzteres ("wollen") bedeutet, dass es von Ihrer Zustimmung abhängt, ob Sie dort weiterbeschäftigt sein wollen, denn Ihr Arbeitgeber kann eine Kündigungserklärung nicht wieder einseitig zurücknehmen. Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen die nahtlose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (d.h. ab dem 01.01.10) anbietet, dürfte sich allerdings die Annahme dieses Angebots empfehlen, sofern Sie keine Sperrzeit (von bis zu 12 Wochen Länge) beim Bezug vom Arbeitslosengeld I riskieren wollen.

Sie können sich bezüglich der bereits ausgezahlten Abfindung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einigen, allerdings muss sich Ihr dann alter und neuer Arbeitgeber hierauf nicht einlassen und kann theoretisch sofort die volle Summe von Ihnen zurückerstattet verlangen. Im Regelfall sollte hier eine Einigung über eine Ratenzahlung aber möglich sein, da Ihr Arbeitgeber einsehen sollte, dass Ihnen die volle Zahlung nicht möglich ist. Das bereits ausgezahlte Arbeitslosengeld müssten Sie der Agentur für Arbeit zurückerstatten, hätten aber zugleich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen Ihren Arbeitgeber für Januar und natürlich auch Februar, sofern der Lohnanspruch fällig ist (zumeist gegen Ende des jeweiligen Kalendermonats). Dass Sie im Januar und zumindest in Teilen des Februars keine Arbeitsleistungen erbracht haben, spielt für den Anspruch auf Ihren Arbeitslohn in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Rolle. Im Regelfall sollte sich im Übrigen die örtlich zuständige Agentur für Arbeit auf eine Ratenzahlungsvereinbarung für die Rückzahlung des bereits bezogenen Arbeitslosengeld I einlassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice