Mündliche Kündigung im Affekt: Wirksam oder nicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im laufe eines Jahresgesprächs wurde ich von meinem Vorgesetzten als krank bezeichnet und das ich eine Therapie machen muss. Darf er diese Äußerung tätigen? Wie kann ich mich ggf. wehren? Es ging hier darum, dass mein Vorgesetzter der Auffassung war, dass ich mich selbst nicht einschätzen kann und mich überschätze in meinen Fähigkeiten.

Ich bin Körperbehindert und einen Schwerbehindertenausweis von 100 Prozent. Ich habe aus einer Kurzschlusshandlung heraus, um die Auflösung meines Arbeitsvertrages gebeten. Am Montag ist ein Termin deshalb beim Integrationsamt. Kann ich mit meinem Vorgesetzten sprechen, dass ich Meinerseits den Kündigungswunsch zurück nehme? Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, ohne vorher drei Abmahnungen geschrieben zu haben?

Antwort des Anwalts

Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber verübeln, daß er Sie als krank bezeichnet und eine Therapie empfohlen
hat, wird er sich wohl auf seine Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber berufen. Er wird sagen, daß er sich
Sorge um Ihren Gesundheitszustand macht und deswegen ein offenes Wort zu Ihnen gewählt hat.

Es hat also wenig Zweck, dieses Verhalten zu rügen.
Wenn Sie in einer Kurzschlusshandlung um die Aufhebung Ihres Arbeitsvertrages gebeten haben,
sollten Sie zu Ihrem Arbeitgeber gehen, um ein Gespräch bitten, sich für Ihre Reaktion entschuldigen und gleichzeitig bitten, das Arbeitsverhältnis fortbestehen zu lassen. Es hängt sehr davon ab, was Sie genau gesagt haben. Haben Sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt
oder wirklich nur gebeten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen? Im ersten Fall haben Sie definitiv ge-
kündigt. Die Kündigung ist nämlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zu-
gang wirksam wird. Die Bitte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, kann man solange widerrufen, wie
eine Antwort auf Ihre Bitte nicht erfolgt ist.
Wenn Sie Schwerbehinderter sind, darf man Ihnen nur mit der Zustimmung der Behörde kündigen,
die für den Schutz der schwerbehinderten Bürger zuständig ist; ich denke, bei Ihnen ist es das Amt für Integration, meist ist es das Amt für Familie und Soziales. Sie sollten dem Amt jedenfalls offen
erklären, daß Sie Ihre Äußerung in der Erregung gemacht haben und heute bedauern.
Kündigen kann Ihr Arbeitgeber nur mit der Zustimmung des Amtes und das ist Ihre Chance, die
Kündigung mit Hilfe des Amtes abzuwenden. Der Arbeitgeber muß nicht drei Abmahnungen vor-
genommen haben, um kündigen zu können. Abmahnungen kann jeder Arbeitnehmer anfechten; ob
sie Bestand haben, muß dann letztlich das Arbeitsgericht entscheiden, das man nach einer Abmahnung mit dem Antrag anrufen kann, die Abmahnung für unbegründet zu erklären und den Arbeitgeber zu verpflichten, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Verstehe ich Sie richtig, haben Sie die Kritik Ihres Arbeitgebers am Besprechungstag nicht verkraf-
tet und vielleicht falsch reagiert. Deswegen rate ich, ggfls. um ein Gespräch mit dem Arbeitgeber
zu bitten und um Verständnis für Ihr Auftreten zu bitten, das Sie bereuen und deswegen um Ent-
schuldigung bitten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice