Mögliche Kündigung seitens Arbeitgeber - selber aktiv werden oder warten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Fragen zu meinen Verhaltensoptionen im Vorfeld einer drohenden drohenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, selbst vorher aktiv werden oder abwarten.

Antwort des Anwalts

In erster Linie kommt es natürlich darauf an, mit welcher Begründung wird der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will. Leider ergeben sich aus Ihrem Sachverhalt hierzu keine Informationen. Ich möchte Sie aber bitten, hierzu entsprechende Rückfragen zu stellen, die ich natürlich gerne beantworte. Für die Rückfragen entstehen Ihnen natürlich keine gesonderten Kosten.

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist es im Allgemeinen günstiger, auch im Vorfeld einer drohenden arbeitgeberseitigen Kündigung keine eigene Kündigung einzureichen.

Hintergrund ist, dass bei jeder arbeitgeberseitigen Kündigung geprüft werden sollte, ob rechtliche Schritte gegen diese Kündigung möglich sind. Im Allgemeinen kann fast gegen jede Kündigung rechtlich vorgegangen werden, sei es auch nur, um ausreichend Druck auf den Arbeitgeber ausüben zu können, um beispielsweise ein entsprechendes Zeugnis oder eine angemessene Abfindung erreichen zu können. Diese Möglichkeit gibt der Arbeitnehmer auf, wenn er von sich aus eine Kündigung eingereicht.

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung damit rechnen, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bekommt. Eine Sperrzeit droht dann, wenn der Arbeitnehmer für die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, wovon die Arbeitsagentur bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich erst einmal ausgeht. Sie müssten als Arbeitnehmer dann nachweisen, dass Ihnen ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zuzumuten war. Dies ist üblicherweise nur dann der Fall, wenn ein Fall von Mobbing oder Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes vorliegt.

Rechtsgrundlage für die Sperrfrist ist § 144 SGB III. Den Gesetzestext finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html

Ähnlich ist die Rechtslage, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer anstelle einer Kündigung auf einen Aufhebungsvertrag einigen. In solchen Fällen geht die Arbeitsagentur auch davon aus, dass der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. Dies führte daher in der Regel ebenfalls zu einer Sperrzeit. Es gibt allerdings Möglichkeiten, einen Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass die Gefahr einer Sperrzeit verringert wird.

Natürlich droht die Sperrzeit auch dann, wenn die arbeitgeberseitigen Kündigung nicht aus betriebsbedingten Gründen sondern aus anderen Gründen, wie beispielsweise verhaltensbedingten Gründen, erfolgt. Auch dann verhängt die Arbeitsagentur in der Regel eine Sperrzeit. In einem solchen Fall ist es dem
Arbeitnehmer zu empfehlen, gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorzugehen, damit die verhaltensbedingte/fristlose Kündigung in eine ordnungsgemäße betriebsbedingte Kündigung umgewandelt werden kann. Ob dies Aussicht auf Erfolg haben kann, hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Sie sollten dabei unbedingt beachten, dass die Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine arbeitgeberseitigen Kündigung nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung möglich ist. Sie sollten diese Frist in keinem Fall versuchen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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