Mitarbeiterin übt trotz Krankschreibung Nebentätigkeit aus

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Mitarbeiterin ist seit 17 Jahren dem Betrieb zugehörig. Sie ist seit 5 Wochen krank geschrieben und beginnt ihre Tätigkeit am 25.7. wieder in Vollzeit.
Sie wurde bereits häufig in einem Kfz eines anderen Pflegedienstes gesehen, ohne sich die Erlaubnis für die Nebentätigkeit einzuholen. Sie wurde auch darauf angesprochen. Die Antwort lautete: Ich bin nur mal mitgefahren, um mir das anzusehen.

Nun wurde sie mehrfach von zwei voneinander unabhängigen Personen in diesem Kfz während dem Krankenstand gesehen.
Der Beweis, dass sie tatsächlich auch beim Patienten gearbeitet hat, fehlt freilich. Es ist jedoch bekannt, dass sie den Inhaber des Dienstes sehr gut kennt und mit diesem häufigen Kontakt pflegt.

Ich möchte nun vermeiden, dass es zu eventuellem Betrug seitens der Mitarbeiterin kommt, abgesehen von dem Vertrauensbruch, da sie schließlich Lohnfortzahlung erhält. Was kann man unternehmen?

Antwort des Anwalts

Ist Ihr Unternehmen klein (weniger als 10 Vollzeitstellen; Teilzeitkräfte werden mit ihrem Stundenanteil aufaddiert) gilt für Ihren Betrieb das Kündigungsschutzgesetz mit seinen strengen Regeln nicht. Die Inhaber kleinerer Betriebe können kündigen, wenn die Kündigung nicht offensichtlich willkürlich ist.

Die Voraussetzungen für eine zulässige Kündigung liegen in ihrem Fall vor: Hier reicht der Verdacht, der sich aus den bisherigen Beobachtungen ergibt sowie der enge Kontakt zum Inhaber eines Konkurrenzbetriebes aus. Ein Vertrauensbruch liegt vor.

Ist Ihr Betrieb größer und kommt das KSchG zur Anwendung empfehle ich in solchen Verdachtsfällen die Einschaltung eines Detektivs. Ist er erfolgreich und kommt es zu einer Kündigung muss der Arbeitnehmer auch die Detektivkosten tragen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Krankenkasse zu informieren und den MdK um eine Überprüfung der AU der Mitarbeiterin zu bitten.

Eine Kündigung ohne tragbaren Kündigungsgrund kann ich Ihnen dagegen nicht empfehlen, da Sie in diesem Fall Gefahr laufen, eine empfindliche Abfindung (8 Monatsgehälter) zahlen zu müssen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit unbequeme Mitarbeiter im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers zu unbequemen Arbeiten (schwierige Patienten, ungünstige Arbeitszeiten usw.) einzuteilen, um ihm eine Eigenkündigung schmackhaft zu machen. Hierzu bedarf es aber etwas Fingerspitzengefühl, um dem Arbeitgeber keine Angriffsflächen zu bieten.

In jedem Fall muss mit der Mitarbeiterin ein ernstes Gespräch geführt werden und ihr deutlich gemacht werden, dass ein ernsthafter Vertrauensbruch vorliegt. Dieses sollte dann auch mit einer Abmahnung unterlegt werden (Verbot während der Krankheit in Fahrzeugen eines fremden Pflegedienstes mitzufahren).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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