Mieter nutzt Garage unangemessen - Kündigung wegen Zweckentfremdung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 01.06.2011 eine 2 Z-Wohnung mit Abstellplatz vor der Garage
vermietet ( mit Mietvertrag)
Am 01.12.2011 wurde die Garage frei und dann hat der Mieter die Garage übernommen, allerdings ohne eine Mietvertrag also mündlich vereinbart.
In den letzten Tagen hat der Mieter in der Garage Tische und Bänke eingestellt
und lernt mit Kollegen auf eine Elekro-Meisterprüfung, allerdings ohne mein
Einverständnis und zapft 4-5 Stunden Strom ab den ich bezahlen muss.
Außerdem handelt es sich um eine Doppelgarage ohne Trennung, sodass
alle Gegenstände von mir im Blickfeld fremder Menschen sind.
Der Mieter antwortet mir dies müsse ich dulden, da er in der Garage machen
kann was er will.
Nachdem das Vertrauenverhältnis dadurch gestört ist möchte ich die Garage
kündigen, wie ist die zu machen.

Antwort des Anwalts

Zunächst ist festzuhalten, dass es zum Abschluss eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit keines schriftlichen Vertrages bedarf, sodass Ihr mündlicher Mietvertrag wirksam ist. Handelte es sich um Wohnraum, könnten Sie quasi auf Grund des bestehenden Mieterschutzes nur erschwert und aus wichtigem Grund oder wegen Eigenbedarfs kündigen. Bei gewerblicher Miete oder anderen Räumen, die nicht als Wohnraum vermietet sind, wie z.B. einer Garage oder Garagenhälfte gilt das nicht. Hier kommt § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Anwendung. Danach können Sie das Mietverhältnis über die Garage ohne Angabe von Gründen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats bis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. In Ihrem Fall war auch in Baden-Württemberg gestern ein Feiertag (Allerheiligen), sodass die Kündigung spätestens am Montag, dem 05.11.2012 bei Ihrem Mieter eingegangen sein muss. Für den rechtzeitigen Zugang sind Sie beweispflichtig. Es ist zu empfehlen, die Kündigung, bestehend aus nur einem Satz (etwa: Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis über (genaue Bezeichnung) fristgerecht zum 31.01.2013. Mit freundlichen Grüßen XXX) noch heute unter Zeugen in den Hausbriefkasten des Mieters einzuwerfen. Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund genügt der Verstoß des Mieters gegen seine Pflichten (Zweckentfremdung) nicht. Der Verstoß würde nur für eine Abmahnung genügen. Wie oben dargelegt, können Sie jedoch sogleich und ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies gilt natürlich nur für die Garage, nicht etwa für die Wohnung!

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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