Lohnfortzahlung im Krankheitsfall während der Probezeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kündigung innerhalb der Probezeit mit Frist von 2 Wochen. Gleichzeitig Krankschreibung über diese 2 Wochen hinaus. Besteht dann Anspruch auf Krankengeld ab der 3.Krankheitswoche oder ist eine Kündigungsklage wegen der Entgeltfortzahlung erforderlich?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

während des Bestehens Ihres Arbeitsverhältnisses bekommen Sie zunächst unproblematisch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sofern Sie vor der Erkrankung mindestens 4 Wochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren. Bei fortdauernder Krankschreibung und Ende des Arbeitsverhältnisses kann es auch weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung geben. Hier gibt es zwei Fälle, geregelt in § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz:

  1. wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit gekündigt wurde, besteht weiterhin ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder
  2. wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und diesem aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund zur Seite steht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Solche Gründe können z. B. sein Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung, falsche Verdächtigungen wegen z. B. Diebstahl gegenüber Kollegen oder sonstigen Dritten, wenn man durch Krankheit auf Dauer nicht in der Lage sein wird, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen.
    Erhält der Arbeitnehmer während der Krankheit die Kündigung, so erhält er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses im Regelfall Krankengeld.
    Haben Sie noch keine 4 Wochen bei Ihrem Arbeitgeber gearbeitet, so besteht noch kein Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Stattdessen bekommen Sie bis zum 28. Tag des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Krankheit in diesen ersten 4 Wochen Krankengeld. Angenommen, am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses wären Sie insgesamt 5 Wochen beschäftigt gewesen. Dann hätten Sie für die ersten 28 Tage - sofern die Krankschreibung hier bereits vorlag - Krankengeld bekommen, dann für die letzte Woche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anschließend erhielten Sie je nach vorliegen der oben genannten Voraussetzungen noch weiter Lohnfortzahlung oder erneut Krankengeld.
    Eine Kündigungsschutzklage würde bei Gewinn des Prozesses dazu führen, daß nachträglich die Lohnfortzahlung zu leisten ist. Bis zur Entscheidung wäre weiterhin die Krankenkasse zuständig. Nachträglich könnte man jedoch etwas mehr Geld erhalten.
    Wichtig ist noch, daß eine Kündigung in der Probezeit auch dann zunächst als krankheitsbedingte Kündigung gilt, wenn der Arbeitgeber während der Krankschreibung gekündigt hat. Der Arbeitgeber müßte vor Gericht beweisen, daß die Krankheit bei der Kündigung keine Rolle gespielt hat. Man kann also zunächst vom Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verlangen. In der Regel bekommt man hier Hilfe von der Krankenkasse, die zunächst zahlen muss, aber froh ist, wenn der Arbeitgeber letztlich doch einen Teil der Kosten erstatten muss. Per Gesetz geht Ihr Anspruch auf die Lohnfortzahlung auf die Krankenkasse über, wenn sie Ihnen Krankengeld zahlt und so kann die Krankenkasse auch einen Prozess führen. Man sollte durchaus frühzeitig mit der Krankenkasse sprechen.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice