Kündigungsschutzrecht - wer zählt alles als Mitarbeiter?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben aus Auftragsmangel im Jahre 2011 zwei Mitarbeitern kündigen müssen. Dies klagen nun auf Abfindung. Strittig ist, ob unsere Firma zehn Mitarbeiter hat, und damit das Kündigungschutzrecht greift. Unsere Zählung geht von sieben Vollarbeitsmitarbeiter aus.

Fragen:
Wie werden 400-Euro-Jobber oder geringfügig Beschäftigte gezählt?

Wie werden Rentner, die vorher für uns gearbeitet haben, und jetzt zeitweise aufgrund der Nachbearbeitung von Altprojekten, für uns tätig werden, gerechnet?

Wie werden Freiberufler bewertet? Wie wird ein Rentner, der für uns als Freiberufler arbeitet, eingeschätzt? Das Arbeitsgericht in Köln zählt alles mit, sogar die Putzfrau, die auf 400-Euro-Euro arbeitet, als halbe Vollzeitkraft.

Antwort des Anwalts

Nach § 23 KSchG ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 23 Satz 2 KSchG bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Hier sind auch 400,00 €-Kräfte und geringfügig Beschäftigte zu berücksichtigen, die ein ganz normales Teilzeitarbeitsverhältnis haben, lediglich bei der Sozialversicherungspflicht privilegiert sind.
Diese zählen im Zweifel, wenn Sie wöchentlich regelmäßig auch nur 2 Stunden tätig sind, mit 0,5.
Nicht zugerechnet werden Honorarkräfte oder freie Mitarbeiter. Hier kommt es darauf an, wie Sie die Nachbereitung der Projekte mit den ausgeschiedenen Mitarbeitern vereinbart haben. Erhalten diese bspw. Pauschalen für den erzielten Erfolg, fallen Sie nicht unter den Mitarbeiterstatus.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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