Kündigungsfristen während der Probezeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 14. Juni 2010 einen Anstellungsvertrag mit einem Pflegedienstleiter abgeschlossen und eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart mit dem Zusatz, dass eine Kündigung von beiden Seiten innerhalb von zwei Wochen zum Monatsende erfolgen kann. Es hat sich herausgestellt, dass eine weitere Zusammenarbeit in keinster Weise möglich ist. Wann muss ich ihm die Kündigung spätestens zustellen?
Wie ich gelesen habe, schriftlich aber ohne Begründung. Der Betriebsrat muss aber angehört werden. Der Herr befindet sich ab 15. 10. für 14 Tage im Urlaub. Wie muss die Zustellung erfolgen? Muss ich vorher mit ihm ein Gespräch führen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Zunächst erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, das die von Ihnen angegebene Kündigungsfrist für die Probezeit von der gesetzlichen Regelung abweicht. Nach den gesetzlichen Vorgaben beträgt die Kündigungsfrist beim Probearbeitsverhältnis schlicht 14 Tage, ohne den Zusatz zum Monatsende. Natürlich kann ich mangels Kenntnis des konkreten Arbeitsvertrages nicht ausschließen, dass sie mit dem zu Kündigenden im Arbeitsvertrag für die Probezeit tatsächlich vereinbart haben, das die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende beträgt. Unter der Voraussetzung, dass diese Angabe tatsächlich zutrifft, ist der nächste mögliche Kündigungstermin der 30.11.2010. Eine Kündigung zum 30.11.2010 müsste in diesem Fall spätestens am 15.11.2010 zugegangen sein. Nach den gesetzlichen Vorschriften zur Fristberechnung zählt derjenige Tag nicht mit, auf denen das maßgebende Ereignis fällt. Dies ist also der Zugang der Kündigung. Damit die Zweiwochenfrist eingehalten ist und die vollen zwei Wochen auch tatsächlich ablaufen, muss die Kündigung am 15. dieses Monats zugegangen sein.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Kündigung immer schriftlich zu erfolgen hat. Die Kündigung muss möglichst leserlich von dem zur Kündigung Berechtigten unterzeichnet sein. Wird die Kündigung durch einen Bevollmächtigten erklärt, muss dem Kündigungsschreiben das Original der Vollmacht beigefügt sein.

Ich rate dringend, den Zugang der Kündigung in nachweisbarer Weise zu bewirken. Eine Möglichkeit hierzu ist, die Kündigung persönlich gegen Quittung auszuhändigen. Zweckmäßigerweise wird dazu eine Abschrift des Kündigungsschreibens gefertigt, auf dem der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung mit Datum quittiert. Sollte dies nicht möglich sein, so kann es sich empfehlen, dem zu Kündigenden das Kündigungsschreiben durch einen zuverlässigen Boten zukommen zu lassen, wobei ausreicht, dass das Kündigungsschreiben am Vormittag des 15. in den Briefkasten gelangt. Selbstverständlich muss der Bote gesehen haben, was der konkrete Inhalt eines solchen Schreibens in einem Umschlag war. Nicht zu empfehlen ist, ein solches Kündigungsschreiben durch (Übergabe-) Einschreiben oder Einschreiben-Rückschein zustellen zu lassen. In beiden Fällen kann der Empfänger die Annahme verweigern, was zur Folge hat, dass das Schreiben als nicht zugegangen gilt. In gleicher Weise gilt dies bei Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass ein solches Einschreiben nicht ausgehändigt werden kann und zu einem späteren Zeitpunkt vom Empfänger auf der Post abgeholt wird. Maßgeblich ist dann das Abholdatum. Wenn Sie sich also der Post bedienen, kommt grundsätzlich als beste Methode in Betracht, dass sie das Kündigungsschreiben als sogenanntes Einwurf-Einschreiben aufgeben. Auch in diesem Fall erhalten Sie von der Post eine Einlieferungsquittung. Einige Tage später sollten sie anhand der Nummer auf der Einlieferungsquittung im Sendungsnachverfolgungsportal der Post im Internet feststellen können, dass das Einwurf-Einschreiben dem Empfänger in den Briefkasten eingeworfen wurde. Diese Anzeige können Sie sich ausdrucken und sollte gegebenenfalls mit Einlieferungsquittung und einer Kopie des Schreibens aufbewahrt werden. Ungültig ist eine Kündigung oder Telefax oder SMS.

Nach den von Ihnen geschilderten Umständen es ist deshalb ratsam, dafür Sorge zu tragen, dass das Kündigungsschreiben am 12. oder 13.11. zugestellt wird.

Wie Sie zutreffend feststellen, ist der Betriebsrat vor der Kündigung zu hören. Ich rate Ihnen, dem Betriebsrat unverzüglich die beabsichtigte Kündigung mitzuteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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