Kündigungsfrist im Wach- und Sicherheitsgewerbe nach der Probezeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte mein Arbeitsverhältnis im Wach- und Sicherheitsdienst durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Im Arbeitsvertrag steht dazu unter Kündigungsfristen: Nach der Probezeit gelten die bundesmantelrahmentarifvertraglich zwischen den Tarifparteien für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der BRD festgelegten Kündigungsfristen, ausschließlich insofern ist die Anwendbarkeit der entsprechenden bundesmantelrahmentarifvertraglichen Vorgabe der Tarifvertragspartner für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der BRD zur Kündigungsfrist nach der Probezeit vereinbart. Welcher Zeitraum wäre dies? Ich arbeite übrigens in Thüringen.

Antwort des Anwalts

Nach dem 6. Monat, vom 1. Bis zum 5. Jahr der Beschäftigung beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Darüber verlängert sich die Frist wegen der Verweisung im MRTV abhängig von der Beschäftigungsdauer in den im TV Thüringen erwähnten Stufen.

Die Frage der Kündigungsfristen richtet sich nach Arbeitsvertrag, dem Gesetz, namentlich den Regelungen in § 622 BGB *1) und ergänzend nach Tarifvertrag.

Wenn Sie allerdings einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbaren, können Sie aber unabhängig von diesen Vorgaben den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei aushandeln und festlegen.
Allerdings würde das Arbeitsamt bei späterer Arbeitslosmeldung im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag die Arbeitslosigkeit als selbst verschuldet betrachten und gegebenenfalls mit Sperrzeiten reagieren, jedenfalls soweit die Kündigungsfristen laut Arbeitsvertrag dadurch verkürzt werden.

Um die Frage aber vollständig zu beantworten:

§ 622 sieht in Absatz 1 vor, daß das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Diese Frist verlängert sich dann in Abs. 2 für den Arbeitgeber, wohlgemerkt nicht notwendig auch für den Arbeitnehmer, in einem abgestuften Verhältnis je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit gilt eine kürzere Frist von zwei Wochen, vgl. Absatz 3. Manche Arbeitsverträge beinhalten manchmal sogenannte Gleichstellungsklauseln, die die längeren Kündigungsfristen zugunsten der Arbeitnehmer dann beidseitig anwendbar erklären. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.
§ 622 Absatz 4 BGB sieht vor, daß von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden können. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Hier hätten wir solch eine abweichende Vereinbarung.
Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf den Bundesmantelrahmentarifvertrag zwischen den Tarifparteien für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der BRD und die darin festgelegten Kündigungsfristen.
Theoretisch, und im Fall einer Kündigung, käme es insoweit auf diesen Verweis an. Dieser Verweis scheint aber ins Leere zu verweisen.
Zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft geschlossene, am 1. September 2005 in Kraft getretene Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30. August 2005 (MRTV 2005)
mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gilt der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006 (MRTV).
Der MTRV wurde zwar nicht für allgemeinverbindlich erklärt, wodurch er gesetzesähnliche Wirkung erlangen würde, kann aber durch Bezugnahme in den Arbeitsvertrag integriert werden, wie es hier wohl der Fall ist.
Grundsätzlich gilt nach § 2 MTRV folgendes:
Es kann eine Probezeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Tagen gekündigt werden.
Nach dem Manteltarifvertrag ist die Kündigungsfrist 1 Monat ab dem 6. Monat der Beschäftigung *1). Das gilt aber nur zwischen dem 1. bis zum 5. Beschäftigungsjahr.
Bei längerer Beschäftigungszeit soll dann der Ländertarifvertrag gelten, jedenfalls nach der Regelung im MRTV.
Damit wären wir eigentlich infolge des Verweises im MTRV auf den LänderTV beim Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Thüringen.

Nach § 9 TV Thüringen *3) gelten folgende, an den MTRV anknüpfende Kündigungsfristen:

Die beiderseitige Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen

  • 6 -10 Jahre bestanden hat: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • mindestens 11 Jahre bestanden hat: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 12 Jahre, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Nun wird man sich auch noch trefflich darüber streiten können, ob die Verweisung als Verweisung nur auf den bundesweit geltenden MRTV anzusehen ist, oder ob in Ihrem Arbeitsvertrag nicht nur auf den MRTV, sondern zugleich auch die darin enthaltene Verweisung auf das Tarifrecht in Thüringen mit erfassen soll, oder ob dann, wenn es im MRTV keine ausdrücklichen Regelung der Fristen gibt, im Übrigen unmittelbar das Gesetz, sprich § 622 BGB Anwendung finden soll.
Letztendlich wäre die Klausel wohl durch das Gericht noch auszulegen und es käme darauf an, was der genaue Hintergrund dieser Verweisung nur auf den MRTV sein sollte.
Hierbei gilt normaler Weise dann, wenn eine eindeutige Auslegung dieser unklaren Verweisung nicht möglich ist, daß dies zu Lasten des Verwenders geht, also des Arbeitgebers, und Sie insoweit die für Sie als Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt, vgl. dazu § 305 c Abs. 1 BGB *4) Unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders.
Die richtige Antwort auf Ihre Frage wäre somit insgesamt, daß die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag davon abhängt, wie lange Sie beschäftigt waren.
Nach dem 6. Monat, vom 1. Bis zum 5. Jahr der Beschäftigung beträgt somit die Kündigungsfrist 1 Monat. Darüber verlängert sich die Frist wegen der Verweisung abhängig von der Beschäftigungsdauer in den im TV Thüringen erwähnten Stufen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
    (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
    Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
    (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

*2) § 2 MTRV Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen
(Punkte 1-3 sind nicht einschlägig)

  1. Es kann eine Probezeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Tagen gekündigt werden.
  2. Während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Schichtende gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist entsprechend 28 Kalendertage (4 Wochen]. Nach Ablauf von fünf Jahren des Arbeitsverhältnisses gelten für die Mitarbeiter die länderspezifischen Kündigungsfristen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages. Dies gilt auch für in der Nachwirkung befindliche Tarifverträge.
    *3) § 9 TV Thüringen
    Es gelten folgende, an den MTRV anknüpfende Kündigungsfristen:
    Die beiderseitige Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen
    • 6 -10 Jahre bestanden hat: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    • mindestens 11 Jahre bestanden hat: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
    • Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 12 Jahre, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
      *4) § 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
      (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
      (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

http://wachschutzforum.de/index.php/Thread/2348-Kuendigungsfrist-und-Manteltarifvertrag/
http://www.tarifregister.nrw.de/material/wach_sicherheit.pdf

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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