Kündigungsfrist Arbeitsverhältnis

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie lange ist die Kündigungsfrist wenn ich mein Arbeitsvertrag kündige? In meinem Arbeitsvertrag steht die Klausel: die verlängerten Fristen sind auch vom Arbeitnehmer einzuhalten. Das Arbeitsverhältnis besteht seit 01.04.1996.
Den vollständigen Vertragstext maile ich Ihnen nach Vorlage Ihres Angebotes.
Wie muss das Kündigungsschreiben rechtssicher formuliert sein?

Antwort des Anwalts

Nach § 623 BGB hat jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder durch Aufhebungsvertrag schriftlich zu erfolgen.
Die Kündigungsfristen sind im § 622 BGB wie folgt geregelt:

§ 622 BGB

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
    (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
    (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
    (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  8. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

  9. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
    Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
    (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
    Sie sind seit dem 01.04.1996, folglich seit 16 Jahren, im Unternehmen beschäftigt. Die Kündigungsfrist beträgt daher nach § 622 Abs.2 Nr. 6 BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sollten Sie heute kündigen, endet die Kündigungsfrist zum 30.11.2012.

Solange der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung, das heißt eine Kündigung unter Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist ausspricht, muss er die Kündigung nicht begründen. Das Kündigungsschutzgesetz, das den wesentlichen sozialen Kündigungsschutz gibt, schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers und nicht umgekehrt.
Hier ein Formulierungsbeispiel für das Kündigungsschreiben:
Dieses ist bezüglich der Notwendigkeit den Zugang nachweisen zu können zwingend per Einschreiben / Rückschein oder vorab per Fax zu übersenden oder persönlich unter Quittierung des Erhalts abzugeben!!!
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich das mit Ihnen am 01.04.1996 eingegangene Arbeitsverhältnis als…….. unter Einhaltung der vereinbarten arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats, somit zum ……… .
Ich bitte mir mit der letzten Lohnabrechnung alle notwendigen Arbeitspapiere und das Arbeitszeugnis zu übersenden. Den mir noch zustehenden Jahresurlaub bitte ich ebenfalls mit der letzten Lohnabrechnung abzugelten. ( sollte dieser ganz oder teilweise noch offen sein)

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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