Kündigung wegen Krankheitstagen

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau arbeitet seit dem 1.11.2009 als Krankenpflegehelferin als Abrufarbeiterin (d. h. der Dienstplan wird monatlich erstellt) zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro. Sie war letzte Woche krankgeschrieben Mo-Fr und da sie Monat und Dienstag nicht abgerufen wurde, fehlte sie faktisch krankheitsbedingt also nur 3 Tage. Sie hat an Freitag ein Kündigungsschreiben ohne Begründung bekommen. Mündlich wurde gesagt, dass es auf Grund der Krankheitstage ist. Vorher hatte sie seit Arbeitsbeginn insgesamt ca. 10 Fehltage (aus dem Gedächtnis) nicht wegen eigener Krankheit, sondern wegen Betreuung unserer Kinder bei Krankheit.
Bei der Firma scheint es nicht ungewöhnlich zu sein, dass den Mitarbeitern wegen Krankheit gekündigt wird.

Frage: Ist die Kündigung wirksam? Wenn nicht, lohnt es sich dagegen vorzugehen, (wir haben keine Rechtschutzversicherung und der Stundenlohn meiner Frau ist wie gesagt 8,50, ich vermute, dass die Anwaltskosten bereits die Höhe einer möglichen Abfindung übersteigen) mit welchen Kosten wäre zu rechnen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage 1.: Ist die Kündigung wirksam?

Mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen richtet sich die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB, wonach das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden kann. Der von Herrn Zeitz gesetzte Endtermin zum 12.08.2011 ist damit unwirksam. Eine verspätet zugegangene oder mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie zum nächst möglichen Endtermin Wirkung entfalten soll, vgl. BAG NZA 2006, 791. Damit wirkt die Kündigung zum 15.08.2011. Die Kündigung muss im Allgemeinen nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Bei außerordentlichen Kündigungen muss der Kündigende dem anderen allerdings gemäß § 626 Abs. 2 BGB auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine ordentliche Kündigung. Die mündliche Äußerung bezüglich der Krankheitstage als Kündigungsgrund ist bedenklich, wenn sie Bestandteil der Kündigung geworden wäre. Denn wegen Krankheit darf nur unter engen Voraussetzungen, die hier nach Ihrer Schilderung nicht vorliegen dürften, gekündigt werden. Allerdings dürfte die mündliche Mitteilung über die Beweggründe einer Kündigung zu wage sein. In einem Kündigungsprozess müsste diese Behauptung von Ihnen unter Beweis gestellt werden, was bereits schwierig sein dürfte. Gelänge dies, wäre damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber diese Bemerkung lediglich als allgemeine Kritik über Krankenstände verstanden wissen wollte, was zulässig wäre.

Denkbar wäre eine Kündigungsschutzklage mit der Begründung, der Arbeitgeber habe nicht die nach § 1 KSchG erforderliche soziale Auswahl getroffen. Allerdings würde dies zunächst die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraussetzen. Gem. § 23 KSchG findet u.a. § 1 KSchG nur auf Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern Anwendung. Ob dies bei der Hauskrankenpflege Zeitz der Fall ist, ist nicht erkennbar. Bei kleinen Betrieben begegnet es oftmals Schwierigkeiten, eine fehlerhafte soziale Auswahl nachzuweisen, da zumeist keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten bei betriebsbedingtem Wegfall des Arbeitsplatzes vorhanden sind. Allerdings sollte dieser Aspekt zumindest geprüft werden, wenn die Firma mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Für den Fall einer Kündigungsschutzklage ist die dreiwöchige Ausschlussfrist des § 4 KSchG zu beachten.

Frage 2.: Wenn nicht, lohnt es sich dagegen vorzugehen, (wir haben keine Rechtschutzversicherung und der Stundenlohn meiner Frau ist wie gesagt 8,50, ich vermute, dass die Anwaltskosten bereits die Höhe einer möglichen Abfindung übersteigen..) mit welchen Kosten wäre zu rechnen?

Eine Abfindung bei Vorliegen einer unwirksamen Kündigung würde in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG etwa zwischen einem halben bis max. einem Monatsgehalt liegen. Nach § 12 a ArbGG zahlt in einem Arbeitsgerichtsprozess jede Partei ihren Anwalt in der ersten Instanz unabhängig vom Ausgang selbst. In Ihrem Fall würden bei einem Streitwert von drei Monatsgehältern (2.290,00 EUR) Anwaltskosten von 502,77 EUR entstehen. Ihre Vermutung in Ihrer Frage ist deshalb durchaus zutreffend. Allerdings könnte sich ggf. der Weg der Prozesskostenhilfe für Ihre Frau eröffnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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