Kündigung vor Vertragsbeginn: Ist das möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Als Selbständige habe ich im Juni einen Vertrag abgeschlossen, der am 21. September beginnen sollte, also in 4 Wochen. Nun muss ich aber von dem Vertrag zurücktreten, da ich ein Angebot für eine Übernahme in ein Anstellungsverhältnis bekommen habe.

Im Absatz "Kündigung und Laufzeit" steht folgendes: Der Vertrag läuft vom 21. Sept. bis 2. Okt und endet automatisch mit Ablauf dieser Laufzeit.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

Da es noch 4 Wochen bis Beginn des Arbeitsverhältnisses sind, wie ist da die rechtliche Lage?

Antwort des Anwalts

Im Vertragsrecht, auch im Recht der Arbeitsverträge gilt der Grundsatz: Verträge sind zu erfüllen. Hiernach muß man davon ausgehen, daß Sie zur Arbeitsleistung in der Zeit vom 21.09. bis 02.10.2015 verpflichtet sind. Enthält ein Arbeitsvertrag keine Bestimmung über den Ausschluß einer Kündigung vor Vertragsbeginn, läßt man eine fristgerechte Kündigung zu, die unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden könnte, und zwar beiderseits.

Sie haben jedoch nur ein zeitlich kurz bemessenes Arbeitsverhältnis begründet, das nach Tagen bemessen ist. Daher vertrete ich den Standpunkt, daß Sie an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündigen können, wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, was hier wohl gelten dürfte. Oder wie ist die Vergütung bemessen?

Kann man von Tag zu Tag kündigen, können Sie auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses von Tag zu Tag kündigen. Sie laufen allerdings Gefahr, daß der Arbeitgeber Schadenersatz von Ihnen verlangt, weil er auf die Erbringung Ihrer Dienstleistung vertraut hat. Der Schaden kann in den Aufwendungen für die Suche nach einer Ersatzkraft bestehen. Deswegen empfehle ich Ihnen,
Ihren Arbeitgeber sofort von Ihrer Situation zu unterrichten, um die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages zu bitten und ihn an das Jobcenter zu verweisen, das ihm sicher für die kurze Zeit eine
Ersatzkraft vermitteln dürfte. Vorsorglich sollten Sie allerdings zugleich das zeitlich auf wenige Tage beschränkte Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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